Vollkaskoversicherung

Vollkaskoversicherung

Im Jahr 2016 hatten 25,91 Million Menschen in Deutschland eine Kfz.-Vollkaskoversicherung. Insbesondere Neuwagen werden von einer großen Zahl von Autokäufern mit einer Vollkaskoversicherung abgesichert. Bei Leasingfahrzeugen ist ein solche in aller Regel vom Leasinggeber vorgeschrieben.

Es lohnt daher in jedem Fall, sich etwas näher mit der Vollkaskoversicherung zu beschäftigen.

Das Wichtigste

  • Die Vollkaskoversicherung erweitert den Schutz der Teilkaskoversicherung
  • Daher umfasst sie zunächst alle Tatbestände der Teilkaskoversicherung, nämlich Brand und Explosion, Entwendung, Elementarschäden, Unfall mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung
  • Über diesen Katalog hinaus sind versichert: Unfallschäden und Vandalismus
  • Unfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das von außen mit mechanischer Gewalt unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkt.
  • Nicht versichert sind Betriebsschäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder durch normale Abnutzung entstehen.
  • Vandalismus bedeutet, dass eine betriebsfremde Person mut- oder böswillig das versicherte Fahrzeug schädigt. Er setzt vorsätzliches Handeln voraus, so dass Schäden durch Fahrlässigkeit nicht ersetzt werden.

Umfang

Für die Vollkaskoversicherung gilt zunächst das zur Kaskoversicherung Gesagte. Insbesondere die Risikoausschlüsse und Ihre Obliegenheiten sind hier zu beachten.

Sie erweitert den Schutz der Teilkaskoversicherung.

Sie sichert den Versicherungsnehmer daher zunächst gegen alle von der Teilkaskoversicherung erfaßten Schadensereignisse ab. Das sind Brand und Explosion, Entwendung, Elementarschäden, Unfall mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung

Hinzu kommen Versicherungsleistungen bei Unfallschäden und Vandalismus

Unfallschäden

Der häufigste Grund für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist der Unfall.

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

AKB 2015 - A.2.2.2.2

Hierbei tritt die Versicherung auch bei einem von dem Versicherungsnehmer verschuldeten Unfall ein. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Versicherungsnehmers kann die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung teilweise oder ganz entfallen.

Es müssen alle Merkmale dieser Begriffsdefinition erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung vorliegt.

Das schädigende Ereignis muß plötzlich aufgetreten sein. Das Unfall-Ereignis muß für den Fahrer unerwartet und unvorhersehbar gewesen sein und innerhalb einer kurzen Zeitspanne ablaufen. Verschleißschäden, die sich über einen längeren Zeitraum aufbauen, sind demnach kein Unfall.

Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Unfall-Ereignis direkt auf das Fahrzeug einwirkt, es also keine wesentlichen Zwischenschritte gegeben hat.

Die Schädigung muss durch mechanische Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt haben. Damit sind alle nicht-mechanischen, insbesondere aber chemische Schadensursachen nicht von dem Versicherungsschutz erfasst. Das kann beispielsweise säurehaltiges Tropfwasser, Asphalt oder Teer sein.

Das schädigende Ereignis muss von außen auf das Fahrzeug einwirken. Alle fahrzeuginternen Vorgänge, etwa wenn sich Bauteile überhitzen oder durch starkes Bremsen Schaden nehmen, stellen keinen Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung dar.

Aus dem Erfordernis, dass die Schädigung von außen auf das Fahrzeug einwirken muss, ergibt sich insbesondere, dass sogenannte Betriebsschäden nicht abgedeckt sind.

Betriebsschäden entstehen anlässlich von Bedienungsfehlern oder normaler Abnutzung. Es handelt sich also um Schäden, die aus dem Fahrzeug selbst heraus entstehen, zum Beispiel falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.

Praxisbeispiele:

  • Gerät die Ladung eines Fahrzeuges infolge eines starken Bremsvorganges in Bewegung und beschädigt hierbei das Fahrzeug, ist dies als Betriebsvorgang zu werten.
  • Schäden, die von Fahrzeuginsassen verursacht werden, werden nicht übernommen.
  • Springt die Motorhaube während der Fahrt auf und schlägt gegen das Fahrzeug, sind die hierdurch entstehenden Schäden nicht gedeckt.
  • Platzt ein Reifen, etwa beim Überfahren einer Borsteinkante, stellt dies einen Betriebsschaden dar.
  • Schäden durch Schlaglöcher oder ähnliches sind grundsätzlich als Betriebsschaden einzustufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug auf einem unebenen Weg oder Straße bewegt wird. Auf einer Bundesstraße oder Autobahn, kann ein plötzlich auftretendes Schlagloch indes die Annahme eines Unfalles rechtfertigen, da an dieser Stelle nicht mit erheblichen Vertiefungen im Straßenbelag gerechnet werden muss.

In den AGB der Vollkaskoversicherung ist zudem ausdrücklich der Schaden, der zwischen einem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug entsteht ausgenommen. Gemeint sind etwa Schäden, die dadurch entstehen, dass ein von einem Pkw gezogener Wohnwagen mit dem Pkw kollidiert und dadurch einen Schaden verursacht.

Vandalismus

Die Vollkaskoversicherung deckt auch Vandalismusschäden ab.

Hiermit sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen gemeint, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.

Es ist eine vorsätzliche Schädigung des Fahrzeuges durch eine betriebsfremde Person erforderlich. Die Schädigung muss das bestimmende Ziel des Schädigers sein. Fahrlässige Schädigungen, etwa durch Verkratzen des Lacks im Vorbeigehen sind daher nicht vom Versicherungssschutz umfasst.

Die schädigende Person darf in keiner Weise zum Gebrauch des Fahrzeuges berechtigt gewesen sein.

Vandalismusschäden durch Mieter, Leasingnehmer oder durch Werkstattpersonal sind daher nicht versichert.

Expertentipp:

Die Vollkaskoversicherung bietet einen recht umfassenden Schutz Ihres Fahrzeuges. Allerdings lauern in den Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften einige Fallstricke.

Insbesondere bei Diebstahl Ihres Fahrzeuges setzen die Versicherungsgesellschaften alle Hebel in Bewegung, um einer Leistungspflicht zu entgehen. Hier ist umsichtiges und kenntnisreiches Vorgehen unumgänglich.

Sichern Sie sich Ihre Ansprüche, indem Sie sich frühzeitig von fachkundiger Stelle beraten lassen.

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