Fahreignungsregister (FAER)

Fahreignungsregister (FAER)

Fahreignungsregister oder kurz FAER, „Punkte in Flensburg“: Man wird wohl lange suchen müssen, bis man jemanden findet, der diese Begriffe noch nie gehört hat.

Irgendwie weiß man auch, dass bei einer bestimmten Punktezahl der Führerschein weg ist und dass man mit irgendwelchen Kursen etwas dagegen unternehmen kann. Wie genau das geht und wann auch ein Kurs nicht mehr weiter hilft, das weiß dann aber kaum noch jemand.

Dieser Artikel soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Das Wichtigste

  • Eingetragen werden Strafurteile mit Bezug zur Verkehrssicherheit, Maßnahmen mit Bezug zur Fahrerlaubnis, Maßnahmen zum Punkteabbau.
  • Für leichtere Verstöße wird ein Punkt, für schwerere Verstöße zwei Punkte und für Verurteilungen wegen einer Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre werden drei Punkte eingetragen.
  • Durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann einmal alle fünf Jahre ein Punkt abgebaut werden.
  • Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht ein gestaffeltes Drei-Stufen-System vor. In der ersten Stufe erfolgt eine schriftliche Ermahnung, in der zweiten Stufe erfolgt eine schriftliche Verwarnung und bei Erreichen der dritten Stufe wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Die Eintragungen werden nach Ablauf der jeweils einschlägigen Tilgungsfristen gelöscht. Bei Eintragung von einem Punkt beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre und sechs Monate, bei zwei Punkten erfolgt die Tilgung nach fünf Jahren und bei drei Punkten nach zehn Jahren.
  • Jeder Führerscheininhaber kann beim Kraftfahrtbundesamt unentgeltlich Auskunft über die ihn betreffenden Eintragungen verlangen.
  • Vor dem 30.04.2014 eingetragene Punkte im Verkehrszentralregister wurden auf das neue System umgestellt.

Was ist das Fahreignungsregister?

Das Fahreignungsregister - kurz FAER - wird beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Im Jahr 2014 erfolgte eine komplette Neuordnung des bis dahin geltenden Punktesystems, dem Verkehrszentralregister. Eingeführt wurde ein neues Bewertungssystem für die Fahreignung von Führerscheininhabern.

Das neue System sieht neben der Erfassung von Punkten für bestimmte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften auch ein abgestuftes Warnsystem vor. Dieses soll den Führerscheininhaber nachdrücklich auf die drohenden Sanktionen hinweisen.

Der Führerscheininhaber wird zunächst ermahnt, im Wiederholungsfalle verwarnt und im schlimmsten Fall wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Eintragungen im Fahreignungsregister werden in Straf- und Bußgeldverfahren herangezogen und beeinflussen dort die Höhe der verhängten Sanktionen.

Was wird ins Fahreignungsregister eingetragen?

In das Fahreignungsregister werden gesetzlich bestimmte Vorgänge eingetragen, sofern sie die Verkehrssicherheit betreffen.

Das Fahrereignungsregister soll verkehrserzieherisch wirken.
Schaubild: Das Fahrereignungsregister soll verkehrserzieherisch wirken.

Eingetragen werden:

  • Rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten, die einen Bezug zur Verkehrssicherheit aufweisen.
  • Bestimmte besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine Geldbuße von mehr als 60,00 Euro oder ein Fahrverbot festgesetzt wurde.
  • Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis, wie Erteilung, Wiedererteilung, Entzug, Beschlagnahme, Verwahrung oder Verzicht.
  • Maßnahmen bezüglich des Führerscheins auf Probe und des Warnsystems des FAER.
  • Maßnahmen zum Punkteabbau (Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung oder Fahreignungsseminar).

Diese Entscheidungen und Maßnahmen werden von den entsprechenden Behörden und Gerichten dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zur Eintragung mitgeteilt.

Wie viele Punkte werden eingetragen?

Je nach Schwere des Tatvorwurfs werden nunmehr nur noch ein bis drei Punkte in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Drei Punkte werden bei Straftaten mit Bezug zur Verkehrssicherheit eingetragen, sofern eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Zwei Punkte werden eingetragen für Straftaten mit Bezug zur Verkehrssicherheit sowie für verkehrssicherheitsgefährdende Ordnungswidrigkeiten, soweit ein Fahrverbot verhängt wurde. Ein Punkt wird eingetragen für alle sonstigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro.

Wie kann ich meinen Punktestand verringern?

Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) können erhebliche Folgen haben. Daher ist es sinnvoll, aktiv auf eine Reduzierung der eingetragenen Punkte hinzuarbeiten. Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit zum Punkteabbau geschaffen.

Ein Führerscheininhaber mit Punkteeinträgen im Fahreignungsregister (FAER) kann freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Ein Punkteabbau ist hierbei indes nur möglich, wenn für den Führerscheininhaber nicht mehr als fünf Punkte eingetragen wurden.

Wird eine entsprechende Teilnahmebescheinigung binnen einer Frist von 14 Tagen der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, wird ein Punkt abgezogen. Ein Punkteabbau ist nur einmal in fünf Jahren möglich.

Wann werden Eintragungen im FAER wieder gelöscht?

Der Makel der Punkteeintragung im Fahreignungsregister (FAER) soll dem Führerscheininhaber nicht für eine unbestimmte Dauer anhängen.

Tilgungsfrist

Die Punkteeinträge werden nach Ablauf einer jeweiligen Tilgungsfrist wieder aus dem Fahreignungsregister (FAER) entfernt. Die Tilgungsfristen bestimmen sich gesondert für jede Punkteeintragung.

Für Verkehrsstraftaten, in denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde (3 Punkte) beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.

Bei sonstigen Verkehrsstraftaten und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten werden die Punkteintragungen nach 5 Jahren getilgt. Auch die Eintragung wegen eines Fahreignungsseminars wird nach fünf Jahren getilgt.

Bei Verstößen gegen sonstige Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt eine Tilgung nach 2 Jahren und sechs Monaten.

Übersicht über die Tilgungsfristen
Punkte Tilgungsfrist
1 Punkt 2 Jahre und sechs Monate
2 Punkte Fünf Jahre
3 Punkte 10 Jahre

Überliegefrist

Einträge wegen Verkehrsstraftaten sowie Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Alkohol oder verbotenen Substanzen und Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung werden nach Ablauf der Tilgungsfrist erst nach Ablauf einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.

Während dieser Zeit werden Auskünfte nur noch an die Fahrerlaubnisbehörden und an den Führerscheininhaber selbst erteilt.

Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Ein Führerscheininhaber kann beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters (FAER) sowie die Anzahl der eingetragenen Punkte verlangen. Diese Auskunft erfolgt kostenfrei.

Dem Auskunftsersuchen muss ein geeigneter Identitätsnachweis beiliegen. Als Identitätsnachweis können eine amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Kopie des Personalausweises oder Passes oder ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verwendet werden.

Auch bei persönlicher Antragsteller muss sich der Führerscheininhaber ausweisen können. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, muss dieser eine Vollmacht im Original oder in Kopie vorlegen.

Gut zu wissen:

Das Kraftfahrbundesamt (KBA) stellt ein Formular zur Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) zur Verfügung. Für Inhaber eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion besteht die Möglichkeit einer Online-Abfrage.

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