Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht nur von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Wurde eine Straftat mit Bezug zum Straßenverkehr begangen, wie zum Beispiel ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, eine Trunkenheitsfahrt oder eine Nötigung, kommt auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht in Betracht. Bei bestimmten Verkehrsdelikten ist dies sogar die Regel. Diese Maßregel zur Besserung und Sicherung trifft so manchen Verkehrsdelinquenten härter, als die eigentliche Strafe.

Das Wichtigste

  • Einziges Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sicherheit des Straßenverkehrs.
  • Ist dieses Ziel zum Zeitpunkt des Urteiles bereits nachweisbar erreicht, so kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht. Tritt die Zielerreichung vor Ablauf einer festgesetzten Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein, wird sie wieder aufgehoben.
  • Unter Umständen kann eine Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleiben, wenn zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit ein ursächlicher Zusammenhang nicht besteht. Hier ist etwa an den Fall zu denken, in dem der Täter eines Unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Meldung des Unfalles nur geringfügig verspätet vornimmt.
  • Hatte der Täter keine Fahrerlaubnis, so kann eine isolierte Sperrfrist angeordnet werden, binnen derer eine Fahrerlaubnis nicht erstmalig erteilt werden darf.
  • Kann der Täter nachweisen, dass von ihm eine Gefahr für den Straßenverkehr nicht mehr ausgeht, kann die Sperrfrist abgekürzt oder aufgehoben werden.
  • In allen Fällen ist die Teilnahme an Nachschulungen oder verkehrspsychologischen Maßnahmen erforderlich, um den Wegfall der Gefahr für den Straßenverkehr nachzuweisen.

Maßregel zur Besserung und Sicherung

Es handelt sich eine sogenannte Maßregel zur Besserung und Sicherung. Diese Maßregel dient allein der Sicherung des Straßenverkehrs. Hierauf ist die Besserung des Verurteilten gerichtet. Andere Gesichtspunkte, wie die Schwere der Tat, Generalprävention oder wirtschaftliche Interessen dürfen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Rolle spielen. Sie kann auch in einem Strafbefehl angeordnet werden; dann darf die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht länger als zwei Jahre sein.

Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in einem Strafverfahren angeordnet.

Verurteilung wegen einer Straftat

Voraussetzung für die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass der Fahrzeugführer wegen einer Straftat verurteilt wurde oder nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

Führen eines Kraftfahrzeuges

Die Straftat muss beim Führen eines Kraftfahrzeuges, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-Führers begangen worden sein.

Ein Kraftfahrzeug ist jedes motorgetriebene, nicht schienengebundene Landfahrzeug. Dieses wird „geführt“, wenn es mit Motorkraft bewegt wird. Wer bloß in seinem Fahrzeug sitzt, führt dieses also nicht. Ebensowenig liegt ein Führen vor, wenn ein Fahrzeug von Personen geschoben wird, etwa wegen eines Motor-Defekts oder aus Kraftstoffmangel.

„Im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges” bedeutet, dass ein enger, spezifischer Zusammenhang zwischen der Straftat und der Verkehrssicherheit besteht. Der Kraftfahrzeug-Führer muss also durch seine Tat zum Ausdruck gebracht haben, dass er die Interessen der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr seinen eigenen, kriminellen Taten unterordnen will. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Täter zum Begehen von Straftaten, die die Verkehrssicherheit betreffen, mit dem Auto zum Tatort fährt.

Eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-Führers setzt voraus, dass der Fahrzeugführer gegen gesetzliche Pflichten verstoßen hat, die nicht durch die Steuerung des Fahrzeuges begründet sind. Von besonderer Bedeutung sind hier die Pflichten eines Kraftfahrers, nach einem Unfall die Unfallstelle abzusichern. Lesen Sie hierzu unseren Artikel zum Verhalten nach einem Unfall

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges

Es muss sich durch die Tat ergeben, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ungeeignetheit liegt vor, wenn der Täter aus körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Hierbei ist die Ungeeignetheit aus charakterlichen Gründen die weitaus bedeutendste. Diese wird angenommen, wenn der Täter durch eine besondere Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Regeln und den Rechten anderer oder eine ausgeprägte Aggressivität gegenüber Schwächeren auffällt.

Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Artikel zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Indizierte Ungeeignetheit

Im Gesetz ist festgelegt, dass die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel anzunehmen ist bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 c StGB, Trunkenheit im Verkehr nach §316 StGB und Unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sofern der Täter weiß oder wissen könnte, dass eine Person erheblich verletzt oder getötet wurde oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist. In diesen Fällen reicht es aus, wenn das Gericht wegen eines der genannten Straftatbestände verurteilt.

Bei der Unfallflucht muss zudem nachgewiesen sein, dass der Täter von der Verletzung oder Tötung einer Person beziehungsweise von der bedeutenden Sachbeschädigung Kenntnis hatte oder hätte haben können.

Eine bedeutende Sachbeschädigung wird bei Schäden von mehr als 1.300,00 Euro angenommen. Hierbei kommt es jeweils nicht auf eine im Nachhinein getroffene Feststellung der Höhe des Schadens an, sondern darauf, ob zum Zeitpunkt des Unfalles die Verletzung einer Person oder die Verursachung eines erheblichen Schadens für den Täter erkennbar war.

Ansonsten Gesamtwürdigung

Bei Verstößen gegen andere Strafvorschriften ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände durchzuführen. Hierbei ist auf die Persönlichkeit des Kraftfahrzeug-Führers, insbesondere sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr sowie einschlägige Vorstrafen, etwa wegen Körperverletzung, abzustellen.

Zusammenhang zwischen Tat und fehlender Eignung

Die Ungeeignetheit muss sich „aus der Tat“ ergeben, es muss also ein kausaler Zusammenhang zwischen der Tat und der Ungeeignetheit bestehen. Bei den im Gesetz genannten Straftaten wird diese Ungeeignetheit vermutet. Nur bei Hinzutreten ganz besonderer Umstände kann trotz der Verurteilung von einer Eignung ausgegangen werden kann. Das kann der Fall sein, wenn dem Täter ein „Augenblicksversagen“ wegen eines erheblichen Unfalles zugutegehalten werden muss.

Bei der Unfallflucht kann eine Ausnahme von der Vermutung der Ungeeignetheit des Kraftfahrzeug-Führers gemacht werden, wenn dieser durch Anbringen einer Nachricht am beschädigten Fahrzeug, durch nur geringfügig verspätete nachträgliche Meldung oder durch nachträgliche freiwillige Schadensmeldung und Ausgleich des Schadens seine beanstandungslose Einstellung zur Verkehrssicherheit deutlich macht.

Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, kann der Kraftfahrzeug-Führer durch Teilnahme an einer Nachschulung oder Verkehrstherapie ebenfalls seine Eignung unter Beweis stellen.

Bei allen anderen Straftaten ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Tat und Ungeeignetheit des Täters üblicherweise anzunehmen, wenn es sich um eine Straftat im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit handelt. Das wäre etwa eine Nötigung im Straßenverkehr, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr durch Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder durch Fahren ohne Haftpflichtversicherung.

Bei Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr ist hingegen Zurückhaltung geboten. Es wird hier ein besonderer Zusammenhang zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit gefordert. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird hier eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Während der Dauer des Strafverfahrens neu hinzutretende Umstände müssen berücksichtigt werden. So kann es sinnvoll sein, bereits während des laufenden Verfahrens an einer Nachschulung oder ähnlichen Maßnahme teilzunehmen, um seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nachweisen zu können.

Expertentipp:

Sieht das Gericht von der Festsetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ab, wird dies im Urteil begründet. Diese gerichtliche Entscheidung ist gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bindend. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann, bei gleichgebliebener Sachlage, nicht von einer Ungeeignetheit ausgehen. Es ist daher sinnvoll, im Strafverfahren auf eine entsprechende Entscheidung hinzuwirken und durch Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen seine charakterliche Eignung zu unterstreichen.

Sperrfrist

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Gericht ferner an, dass die Fahrerlaubnisbehörde für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Dauer dieser Sperre beträgt mindestens sechs Monate. Das Mindestmaß erhöht sich auf ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren bereits eine Sperre ausgesprochen wurde. Wiederholungstäter müssen also länger auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis warten.

Das Gericht kann die Sperrzeit auf bis zu drei Monate verkürzen, soweit wegen der Tat der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Ein Anspruch hierauf besteht indes nicht.

Die Sperre kann für bis zu fünf Jahre angeordnet werden. Sie kann für immer angeordnet werden, wenn von einer Beseitigung der von dem Kraftfahrzeug-Führer ausgehenden Gefahr nicht ausgegangen werden kann. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Die konkret festgesetzte Dauer bestimmt sich danach, wie lange von einem Fortbestehen der Ungeeignetheit ausgegangen werden muss. Hierbei ist im wesentlichen auf dieselben Kriterien abzustellen, wie bei der Frage, ob überhaupt eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird. Auch hier können durchgeführte Schulungsmaßnahmen zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen. Starre Fristen können hier nicht angegeben werden. Bei einer Erstbegehung ist eine Sperrfrist von 9 - 15 Monaten aber nicht ungewöhnlich.

Isolierte Sperre

Hat der Täter bei Tatbegehung keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet, die sogenannte isolierte Sperre. Eine Verkürzung der Mindestsperrfrist wegen vorläufiger Maßnahmen ist bei der isolierten Sperrfrist nicht möglich. Kurioserweise wird bisweilen von einer isolierten Sperre abgesehen, wenn gerade die Verweigerung der Erteilung einer Fahrerlaubnis zu neuer Strafbarkeit des Täters führt, etwa weil sich dieser erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen würde. Hierauf bauen sollte man aber nicht.

Vorzeitige Aufhebung der Sperre

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis soll zu einer Sicherung des Straßenverkehrs führen, indem ungeeignete Fahrzeug-Führer von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Dieses Ziel kann indes bereits vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eintreten. Das Gesetz sieht daher vor, dass die Sperrfrist vom Gericht vorzeitig aufgehoben werden kann.

Auch eine Abkürzung der Sperrfrist ist möglich. Das gilt im Grundatz auch für eine lebenslängliche Sperre. Die Prognoseentscheidung des Gerichts ist allerdings grundsätzlich einmal bindend. Eine Abweichung hiervon ist daher von neuen Tatsachen abhängig. Bloßer Zeitablauf reicht daher in keinem Falle, um die Sperrfrist abzukürzen oder aufzuheben.

Erneut kann auf die Teilnahme an verkehrspsychologischen Maßnahmen verwiesen werden. Es muss aber stets eine objektiv belegbare Verhaltensänderung des Täters hinzutreten, etwa durch nachgewiesene Abstinenz bei Alkoholtätern.

Es wird von dieser Entscheidung ausschließlich die Sperre betroffen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis „an sich“ bleibt hiervon unberührt. Hebt das Gericht also nur die Sperre, nicht aber die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf, muss eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.

Expertentipp:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren wird zwar neben der „eigentlichen“ Strafe ausgesprochen. Sie trifft aber die meisten Betroffenen erheblich härter, als eine reine Geldstrafe. Der Täter kann in aller Regel erst innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr wieder mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis rechnen. Die Teilnahme an verkehrspsychologischen Maßnahmen oder Nachschulungen ist zwingend erforderlich, was erhebliche Kosten und Mühen mit sich bringt. Auf der anderen Seite können frühzeit richtig gestellte Anträge und Nachschulungen die Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern oder aber wenigstens die Dauer der Sperre zur Wiedererteilung verkürzen. Sofern Ihnen also die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren droht, ist es dringend anzuraten, rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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