Teilkaskoversicherung

Teilkasko-Versicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige, also anders als die Haftpflichtversicherung nicht verpflichtende Versicherung. Im Jahr 2011 waren 12.2 Million Fahrzeuge in der Teilkaskoversicherung abgesichert.

Diese Art der Versicherung erfreut sich also größter Beliebtheit.

Grund genug, sich eingehender mit dieser Versicherung zu befassen.

Das Wichtigste

Welche Schäden versichert die Teilkaskoversicherung?

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden ab, die am eigenen Fahrzeug des Versicherungsnehmers entstehen. Die Einschränkung der Teilkaskoversicherung besteht darin, dass Unfallschäden und Vandalismus nicht versichert sind. Hierfür ist die Vollkaskoversicherung zuständig.

Allgemeines zu beiden Zweigen der Kaskoversicherung finden Sie in unserem Artikel zur Kaskoversicherung

Wenn Sie überlegen, eine Kaskoversicherung abzuschließen, denken Sie an die Gesamtkosten, die dann für Ihr Auto anfallen und wägen zwischen Kosten und Nutzen ab. Eine grundlegender Kostenfaktor ist etwa die Kfz-Steuer, die Sie entrichten müssen.

Zusammengefasst sind folgende Schadensursachen in der Teilkaskoversicherung abgesichert.

  • Brand und Explosion
  • Entwendung
  • Elementarschäden
  • Unfall mit Haarwild
  • Glasbruch
  • Kurzschlussschäden an der Verkabelung

Brand und Explosion

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden, die durch einen Brand und durch Explosion entstehen ab.

Brand

Hier kann auf die Definition eines Brandes in der Feuer-Versicherung zurückgegriffen werden.

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

§ 1 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung - AFB

In der Teilkaskoversicherung kommt das Merkmal der Flammenbildung hinzu.

Schmor- oder Sengschäden werden von der Teilkaskoversicherung nämlich nicht übernommen.

Sengschäden sind solche Schäden, die zwar durch von außen einwirkende Hitze, nicht aber einen offenen Brand mit Flammenbildung entstehen.

Schmorschäden enstehen ebenfalls durch Hitzeeinwirkung; diese findet aber in dem geschädigten Teil selbst statt, führt aber nicht zu offener Flammenbildung.

Praxisbeispiel:

Sengschäden entstehen beispielsweise durch Zigaretten, die auf Sitzpolster fallen und dort Brandlöcher entstehen lassen.

Schmorschäden können beispielsweise heißgelaufene Bremsen, Katalysatoren, Auspuffanlagen oder Radlager sein.

Eine wichtige Ausnahme ist indes der Kurzschlussschaden an der Verkabelung. Dieser wird auch dann ersetzt, wenn es nicht zum offenen Brand, sondern „nur“ zu einem Schmorbrand gekommen ist.

Aus welchem Grund ein Fahrzeug Feuer gefangen hat, ist unerheblich. Lediglich vorsätzliche Herbeiführung des Feuers, also Brandstiftung, befreit die Versicherungsgesellschaft gänzlich von ihrer Leistungspflicht. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherungsgesellschaft die Zahlung angemessen kürzen.

Die Teilkaskoversicherung deckt nur den Brandschaden an sich ab. Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, werden die Unfallschäden nicht von der Teilkaskoversicherung übernommen; nur die Brandschäden an dem bereits durch den Unfall beschädigten Fahrzeug werden abgedeckt.

Andererseits muss das Fahrzeug selbst nicht in Flammen gestanden haben. Ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ist ausreichend. Das wäre zum Beispiel bei einer umstürzenden Wand eines brennenden Hauses oder auch bei Löschwasserschäden der Fall.

Explosion

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Wie beim Brand muss auch hier das Fahrzeug nicht selbst explodiert sein. Ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Explosionsereignis ist ausreichend. Wesentlich ist allein der Umstand, dass die Explosion auf der Ausdehnung von Gasen beruht.

Entwendung

Ein Schadensereignis, das in der Teilkaskoversicherung immer wieder zu erheblichen Problemen führt, ist die Entwendung des versicherten Fahrzeuges.

Entwendung bedeutet, dass der Täter dem Versicherungsnehmer die versicherte Sache widerrechtlich wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten in die Eigentümerposition zu bringen.

Strafrechtlich gesehen umfaßt die Entwendung also Diebstahl und Raub sowie räuberische Erpressung. Aber auch die Unterschlagung und der Unbefugte Gebrauch können unter Umständen zu einer Leistungspflicht in der Teilkaskoversicherung führen.

Was bedeuten Unterschlagung und Unbefugter Gebrauch?

Unterschlagung bedeutet rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Hier hat der Täter die Sache also bereits in Besitz, muss die Sache also nicht mehr wegnehmen.

Die Unterschlagung ist nicht versichert, wenn das Fahrzeug von dem Vorbehaltskäufer oder zum eigenen Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde.

Vorbehaltskäufer heisst, dass das Fahrzeug auf Raten gekauft wird und die Ratenzahlung andauert. Dann bleibt der Verkäufer Eigentümer und der Käufer hat das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in Besitz.

Eine Gebrauchsüberlassung liegt auch bei Miete oder Leasing vor.

Verschwindet also der Fahrer eines Mietwagens oder eines Leasingfahrzeuges mit dem Fahrzeug, liegt kein Versicherungsfall vor.

Das gleiche gilt bei einer Probefahrt oder wenn jemandem das Fahrzeug übergeben wird, um dieses zu verkaufen.

Gut zu wissen:

Wird in einer Ehe ein Fahrzeug von einem Ehepartner genutzt und stellt dieser die Nutzung nach einer Trennung nicht ein, so liegt ein Versicherungsfall wegen Entwendung nicht vor. Denn das Fahrzeug war zum eigenen Gebrauch überlassen worden. Die - als Unterschlagung strafbare - Weiternutzung ist daher von dem Ausnahmetatbestand „eigener Gebrauch“ erfaßt, so daß die Teilkaskoversicherung von der Leistung frei ist.

Achten Sie daher im Falle einer Trennung von Ihrem Partner darauf, dass dieser die Schlüssel und Fahrzeugpapiere eines Ihnen gehörenden Fahrzeuges unbedingt an Sie herausgibt. Andernfalls ginge Ihnen die solvente Versicherungsgesellschaft als Haftungsgegner verloren.

Unbefugter Gebrauch liegt vor, wenn das Fahrzeug von einer Person in Betrieb genommen wird, die hierzu in keiner Weise berechtigt ist.

Der Fahrer muss also eine in jeder Hinsicht unbefugte Person sein. Das ist nicht der Fall bei Arbeitnehmern, Familien- oder Haushaltsangehörigen oder wenn das Fahrzeug in Reparatur gegeben wird.

Was bedeutet Entwendung?

Im Falle eines Diebstahls treffen die Interessen der Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaften mit besonderer Wucht aufeinander.

Einerseits hat der Versicherungsnehmer ein Interesse daran, im Falle eines Diebstahls schnell und unkompliziert ein Ersatzfahrzeug beschaffen zu können. Andererseits müssen die Versicherungsgesellschaften vor fingierten Diebstählen geschützt werden.

Darüber hinaus besteht für den Versicherungsnehmer das Problem, dass in der Regel für den Beweis des Diebstahls selbst keine Zeugen zu finden sind. In den seltensten Fällen hat jemand den Diebstahl selbst beobachtet.

Daher reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer nachweisbare Tatsachen vorbringen kann, die hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls ergeben.

Hierzu reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer - durch Zeugen - belegen kann, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und später dort nicht mehr aufzufinden war.

Das können durchaus verschiedene Zeugen sein, sofern diese hinreichend genau die Örtlichkeit und den jeweiligen Zeitpunkt beschreiben können.

Die Versicherungsgesellschaft kann nunmehr den Anschein eines Diebstahls erschüttern, indem sie ihrerseits konkrete beweisbare Tatsachen vorträgt, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers begründen.

Diese Frage kann und muss stets vom Einzelfall her beantwortet werden. Es können aber einige Indizien festgehalten werden, die einen Verdacht eines fingierten Diebstahls begründen können; so etwa

  • falsche Angaben zu Kilometerleistung oder Vorschäden des Fahrzeuges
  • widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers zu den Umständen des Diebstahls
  • das Ersatzfahrzeug wurde bereits vor dem Diebstahl bestellt
  • Falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einem anderen, früheren Versicherungsfall
  • fehlende Fahrzeugpapiere
  • fehlende Fahrzeugschlüssel
  • Diebstahl kurz nach Abschluß der Versicherung

Kann die Versicherungsgesellschaft Tatsachen vortragen, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck eines Diebstahls widerlegen, muss dann der Versicherungsnehmer den vollen Beweis des Diebstahls führen. Dies wird, wie oben erwähnt, in den allermeisten Fällen nicht gelingen.

Expertentipp:

Die Behandlung von Diebstahlsfällen gehört zu den komplexesten in der Kaskoversicherung. Es sind schwierige Beweislastfragen zu berücksichtigen. Ferner ist es von erheblicher Bedeutung, frühzeitig alle wesentlichen Tatsachen vollständig vorzutragen. Wegen der häufig recht hohen Schadenssumme betreiben die Versicherungsgesellschaften auch einigen Aufwand, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls zu entkräften.

Sie sollten sich also frühzeitig von einer fachkundigen Stelle vertreten lassen, damit Waffengleichheit mit Ihrer Teilkaskoversicherung hergestellt werden kann.

Welche Schäden werden bei Entwendung ersetzt?

Die Teilkaskoversicherung ersetzt bei Entwendung grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert, das heisst den Betrag, der erforderlich ist, um sich ein vergleichbares Fahrzeug auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt zu erwerben.

Hierzu sehen die Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung vor, dass die Versicherungsgesellschaft einen Gutachter bestellt, der den Wiederbeschaffungswert bestimmt.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Festsetzung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, räumen diese dem Versicherungsnehmer häufig das Recht ein, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten dieses Sachverständigen werden indes im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen geteilt, so dass Sie im schlechtesten Fall die Kosten Ihres Sachverständigen in vollem Umfang selbst zu tragen hätten.

Bei Neufahrzeugen wird häufig für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel für ein Jahr) nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Neuwert ersetzt.

Wird das gestohlene Fahrzeug wieder aufgefunden, werden von der Teilkasko sämtliche Schäden, die auf den Diebstahl zurückzuführen sind, beseitigt. Hierzu können auch Unfallschäden gehören, nicht aber Vandalismus, der nur anläßlich des Diebstahls begangen wurde. Dieser ist nämlich nicht Folge des Diebstahls, sondern stellt einen eigenen Sachverhalt dar, der in der Teilkaskoversicherung nicht versichert ist.

Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monates wiedergefunden, muss es von dem Versicherungsnehmer zurückgenommen werden.

Nach Ablauf eines Monates geht das Fahrzeug in das Eigentum der Versicherungsgesellschaft über. Wird es nach diesem Zeitpunkt gefunden, bleibt es bei der Leistungspflicht der Versicherungssgesellschaft. Wird das Fahrzeug sodann zu einem höheren Preis, als dem festgelegten Wiederbeschaffungswert verkauft, steht dem Versicherungsnehmer der Differenzbetrag zu.

Die Zahlung der Versicherungsgesellschaft wird frühestens einen Monat nach Eingang einer ausführlichen Schadensanzeige (also nicht der bloßen Schadensmeldung) fällig; auch nach diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit aber erst ein, nachdem die Versicherungsgesellschaft alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat.

Es kann also einige Zeit ins Land gehen, bis die Entschädigungsleistung ausgekehrt wird.

Gut zu wissen:

Der genaue Umfang des zu ersetzenden Schadens ergibt sich immer aus Ihrem konkreten Versicherungsvertrag. Die angebotenen Teilkaskoversicherungen unterscheiden sich teils deutlich in diesem Punkt.

Lesen Sie also (spätestens) im Schadensfall die Bedingungen Ihrer Teilkaskoversicherung gründlich durch, um sich ein Bild von der Leistungspflicht Ihrer Versicherung zu machen.

Expertentipp:

Vorgehen bei einem Diebstahl:

Im Falle eines Diebstahles Ihres Fahrzeuges kommt es auf eine schnelle und besonnene Vorgehensweise an.

  1. Sichern Sie alle Beweise, die für einen Diebstahl sprechen können. Ermitteln Sie insbesondere Zeugen für das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort.
  2. Melden Sie den Diebstahl umgehend, das heißt nach Möglichkeit noch am selben Tag, der Polizei.
  3. Melden Sie den Diebstahl sodann Ihrer Teilkaskoversicherung. Sie sind hier verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden
  4. Melden Sie das Fahrzeug bei der Straßenverkehrsbehörde ab. Legen Sie hierzu die Bescheinigung der Polizei über den gemeldeten Diebstahl sowie die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung I und II) vor.
  5. Machen Sie gegenüber der Polizei und Ihrer Teilkaskoversicherung unbedingt vollständige und zutreffende Angaben, insbesondere über die Umstände des Diebstahls und den Zustand des Fahrzeuges.
  6. Händigen Sie, spätestens nach einem Monat, Ihrer Teilkaskoversicherung die Fahrzeugpapiere und -schlüssel aus.

Elementarschäden

Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Andere Schäden durch Naturgewalten, wie Erdrutsch, Vulkanausbruch oder ähnliches sind nicht von der Teilkaskoversicherung gedeckt.

Gut zu wissen:

Auch hier lohnt aber ein Blick in Ihren konkreten Versicherungsvertrag. Denn in den Bedingungen der Versicherungsgesellschaften sind häufig weitere Schadensereignisse mit aufgenommen worden.

Lassen Sie also im Zweifelsfalle von einer fachkundigen Person prüfen, welche Schadensursachen von Ihrem persönlichen Vertrag abgedeckt sind.

Ausdrücklich sind in den Geschäftsbedingungen der Teilkaskoversicherung Schäden genannt, die dadurch entstehen, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.

Ausgeschlossen ist eine Leistungspflicht der Teilkaskoversicherung, wenn der Schaden auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist; das ist etwa dann der Fall, wenn der Fahrer von einer Sturmböe erfasst wird und sodann wegen eines Fahrfehlers in den Straßengraben gerät.

Ein Sturm liegt im versicherungsrechtlichen Sinn erst vor ab Windstärke 8, also einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 km/h.

Unfall mit Haarwild

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden ab, die entstehen durch Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes.

Zum Haarwild zählen insbesondere

  • Rot- und Damwild
  • Rehwild
  • Feld- und Schneehasen und
  • Füchse

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen muss sich das versicherte Fahrzeug in Bewegung befunden haben. Schäden durch Haarwild an einem geparkten Fahrzeug sind also nicht versichert. Ebensowenig Schäden durch nicht im Bundesjagdgesetz aufgeführte Tiere, wie zum Beispiel Hunde, Katzen oder Pferde.

Gut zu wissen:

Auch hier ist aber Ihr konkreter Versicherungsvertrag maßgebend. Hierin können durchaus auch Schäden durch Zusammenstoß mit anderen, als den im Bundesjagdgesetz genannten Tieren abgedeckt sein.

Durch den Zusammenstoß muss ein Schaden an dem Fahrzeug kausal verursacht worden sein. Das ist auch dann noch der Fall, wenn der Fahrer nach einem Zusammenprall mit dem Haarwild die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und dadurch ein weiterer Schaden entsteht.

Kommt es nicht zu einer Berührung mit dem Haarwild, liegt kein Versicherungsfall vor.

Die Versicherungsgesellschaft ist aber nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch dazu verpflichtet, solche Schäden zu ersetzen, für die der Versicherungsnehmer Aufwendungen macht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden. Dazu zählen auch Aufwendungen, die dazu dienen, die Auswirkungen eines Versicherungsfall zu mindern. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass der Versicherer diese Aufwendungen für geboten halten durfte.

Letztlich handelt es sich hier um eine Schadensminderungspflicht, die auf den Zeitraum unmittelbar vor einem Schadenseintritt ausgedehnt wurde.

Weicht also ein Kraftfahrer einem Haarwild aus, um einen unmittelbar bevorstehenden Zusammenprall auszuweichen und war diese Ausweichbewegung objektiv erforderlich oder durfte der Fahrer diese für geboten halten, kann er einen hierdurch entstandenen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt verlangen.

Der Fahrer kann die Ausweichbewegung dann für geboten halten, wenn der zu erwartende Schaden durch die Ausweichbewegung in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schaden durch die Kollision mit dem Haarwild steht.

Praxisbeispiel:

Weicht ein Pkw-Fahrer einem auf der Straße stehenden Wildschwein aus, sind, allein wegen der erheblichen Masse des Tieres, bei einer Kollision erhebliche Schäden an dem Fahrzeug zu erwarten. Ein Ausweichen mit der Gefahr eines Schadenseintritts ist in einem solchen Fall als geboten zu betrachten.

Anders liegt es bei Kleintieren, wie Füchsen oder Hasen. Hier sind die zu erwartenden Schäden durch die Wildkollision im Vergleich zu möglichen Schäden durch das Fahren in des Straßengraben oder gegen einen Baum zu vernachlässigen. Ein Ausweichen führt hier also dazu, dass der Versicherer nichts zu leisten hat, da die Ausweichbewegung nicht „geboten“ war.

Stets hat der Versicherungsnehmer den Wildschaden zu beweisen.

Bei einer Kollision kann der Nachweis durch Blut oder Haarspuren des Wildes geführt werden. Der Ersatzanspruch wegen einer gebotenen Ausweichbewegung kann durch Zeugen, die die unmittelbar bevorstehende Kollision bezeugen können, geführt werden.

Glasbruch

In der Teilkaskoversicherung sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs versichert. Hierzu gehören alle Glas- und Kunststoffscheiben, Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.

Gut zu wissen:

Auf die Schadensursache kommt es nicht an. Auch Unfallschäden oder Schäden aus einem Einbruch in das Fahrzeug sind von der Teilkaskoversicherung gedeckt.

Prüfen Sie daher nach einem Unfall stets, ob Schäden an der Verglasung Ihres Fahrzeuges entstanden sind. Diese sind von der Teilkaskoversicherung in jedem Falle abgedeckt.

Ersetzt werden nur die Glas- oder Kunststoffscheiben selbst, nicht aber ebenfalls beschädigte Leuchtmittel.

Ein Glasbruch liegt unproblematisch vor, wenn die Glas- oder Kunststoffscheibe gebrochen ist. Insbesondere bei der Windschutzscheibe reicht aber auch ein Riss aus, um einen Anspruch des Versicherungsnehmers zu begründen, sofern der Riss bis zu der zwischen den Glasschichten befindlichen Folie reicht.

Gut zu wissen:

Bei nur punktuellen Schäden außerhalb des Sichtfeldes des Fahrers kann eine Windschutzscheibe auch repariert werden, indem ein Spezialharz in die geschädigte Stelle eingefüllt wird.

Diese Reparaturmaßnahmen werden von nahezu allen Teilkaskoversicherungen ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes, also zu 100% übernommen.

Im Schadensfall lohnt sich also eine Nachfrage bei Ihrer Versicherung.

Kurzschlussschäden an der Verkabelung

Die Versicherungsbedingungen hierzu lauten

Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.

A.2.2.1.6 AKB 2015

Versichert sind also alle durch Kurzschluss hervorgerufenen Schäden an den Kabeln. Schäden an anderen (elektrischen) Fahrzeugteilen sind ausdrücklich ausgenommen.

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