Probezeit beim Führerschein

Probezeit beim Führerschein

Die Probezeit für Führerschein-Neulinge, korrekt Fahrerlaubnis auf Probe, soll den Gefahren, die von meist sehr jungen und im motorisierten Straßenverkehr noch unerfahrenen Fahrern ausgehen, entgegenwirken. Im Jahr 2015 sind in Deutschland mehr als 66.000 Fahrer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren verunglückt. 473 von ihnen wurden hierbei getötet. Die Probezeit ist zum einen eine Belastung für junge Fahrer, zum anderen aber auch ein Beitrag zur Sicherung des Straßenverkehrs.

Das Wichtigste

  • Eine Probezeit wird bei jeder erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet und beträgt zwei Jahre.
  • Vorläufige Maßnahmen, wie Beschlagnahme des Führerscheins oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, hemmen den Ablauf der Probezeit.
  • Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn der Fahranfänger innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße gegen gesetzlich abschließend festgelegte Verkehrsvorschriften begeht.
  • Auf Verstöße wird mit einem Drei-Stufigen-System reagiert, in der ersten Stufe wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, in der zweiten Stufe wird der Führerscheininhaber verwarnt und eine verkehrspsychologische Beratung nahegelegt und in der dritten Stufe wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Die Aufbauseminare der ersten Stufe sind einfache und besondere Aufbauseminare, einfache Seminare bestehen aus einem Kurs mit vier Sitzungen zu je 135 Minuten und werden mit Gruppen von 6 - 12 Teilnehmern abgehalten und besondere Aufbauseminare werden für Fahrer, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, angeordnet und sollen die besonderen Verhaltensweisen bei Alkoholfahrten aufzeigen und ändern.

Wann wird eine Probezeit angeordnet?

Eine Probezeit wird immer dann angeordnet, wenn eine Fahrerlaubnis erstmalig erworben wird. Ausgenommen von der Anordnung einer Probezeit bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis sind die Führerscheinklassen AM, L und T.

Führerscheinklassen - AM, L und T
Klasse Fahrzeuge
AM Zweirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
L, T Zugmaschinen die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Wird eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T erstmalig auf eine andere Fahrerlaubnis erweitert, wird für diese eine Probezeit angeordnet. Obwohl die Probezeit beim Führerschein nach dem ausdrücklichen Mitteilungen des Rechtssetzungsverfahrens darauf abzielt, die Gefahren, die von sehr jungen Verkehrsteilnehmern ausgehen, zu reduzieren, ist die Probezeit nicht auf diesen Personenkreis begrenzt. Die Probezeit wird also unabhängig vom Alter des Führerscheinneulings angeordnet.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins. Sie gilt auch für ausländische Führerschein-Inhaber, die ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegen.

Inhaber von Führerscheinen aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes, die ihren regelmäßigen Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegen, müssen ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Diese Umschreibung stellt eine „erstmalige Erteilung“ im Sinne des Fahrerlaubnisrechts dar. Somit wird auch hier eine Probezeit angeordnet.

Inhaber von Führerscheinen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftraums müssen diese nicht umschreiben lassen. Für sie gilt indes ebenfalls eine Probezeit, wenn sie nach Deutschland ziehen. Auf die Probezeit wird indes in beiden Fällen die Zeitspanne zwischen Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis und ihrer Umschreibung angerechnet.

Gut zu wissen:

Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Europäische Union und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. In der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) findet sich eine erschöpfende Liste aller Staaten, deren Fahrerlaubnisse in Deutschland umgeschrieben werden können und welche Prüfungen von dem Fahrerlaubnisinhaber gegebenenfalls in Deutschland abgelegt werden müssen.

Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird, diese Anordnung unterblieben ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Fahrerlaubnisinhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

Sie endet auch, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnis-Behörde oder ein Gericht entzogen wird oder der Fahrerlaubnis-Inhaber auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit, die allerdings nur noch die Restdauer der vorherigen Probezeit umfasst. Vorläufige Maßnahmen, durch die der Führerschein eingezogen oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, hemmen den Ablauf der Probezeit.

Die vorläufigen Maßnahmen, die den Ablauf der Probezeit hemmen sind Beschlagnahme, Sicherstellung bzw. Verwahrung des Führerscheines, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht, Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Gut zu wissen:

Nur die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führt zur Hemmung des Ablaufs der Probezeit. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, kann hiergegen durch Widerspruch oder Klage zum Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Diese Rechtmittel haben aufschiebende Wirkung, das heisst die angegriffene Entziehung darf bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht umgesetzt werden.

Verkehrsverstoß in der Probezeit

Sinn und Zweck der Probezeit eines Führerscheinneulings ist es, die Gefahren, wie sie von unerfahrenen und sich oft sehr jugendtümlich verhaltenden Fahranfängern ausgehen, zu minimieren. Daher wurde ein abgestuftes System geschaffen, welches intensiv auf Fahranfänger einwirken soll, wenn diese auffällig werden.

Voraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme in Bezug auf die Probezeit ist ein Verkehrsverstoß von gewissem Gewicht. Hierzu wurden die in Frage kommenden Verstöße verbindlich und abschließend festgelegt. Es wird hier zwischen schwerwiegenden Verstößen (umgangssprachlich „A-Verstöße“ genannt) und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen („B-Verstöße“) unterschieden.

Liste der „A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen“

  1. Straftaten:
    1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
      Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung.
    2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz: Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins.
  2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
    1. Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über: das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen, das Verhalten an Bahnübergängen, das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen, das Verhalten an Fußgängerüberwegen, übermäßige Straßenbenutzung oder das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten.
    2. Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungversordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
    3. Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG (Alkohol oder Drogen am Steuer).
    4. Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen.
    5. Verstöße gegen die Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage Kraftfahrzeuge ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre).

Liste der „B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen“

  1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
    1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch: Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung oder Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt.
    2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz z.B.: Kennzeichenmissbrauch
  2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 der StVG: soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt und mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro belegt sind.

Es sind nur solche Ordnungswidrigkeiten relevant, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden; das sind nur solche Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt werden.

Wird allein mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine niedrigere Geldbuße als 60 Euro festgesetzt, bleibt es gleichwohl bei der Eintragung in das Fahreignungsregister und damit der Maßnahme hinsichtlich der Probezeit.

Gut zu wissen:

Für Fahranfänger gilt innerhalb der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein uneingeschränktes Alkoholverbot. Unerheblich ist, ob ein Verstoß hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) dar.

Die Fahrerlaubnisbehörde löst bei Verstößen gegen die oben genannten Verkehrsvorschriften im Rahmen eines Drei-Stufen-Systems nacheinander folgende Maßnahmen aus:

Maßnahmen des Drei-Stufen-Systems
Stufe Maßnahme
1 Teilnahme an einem Aufbauseminar
2 Verwarnung mit Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung
3 Entziehung der Fahrerlaubnis

Begeht der Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße („B-Verstoß“) wird die jeweils nächste Stufe der Maßnahmen ausgelöst. Hierbei kommt es immer auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an.

In der ersten Stufe wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Hierzu muss dem Führerscheininhaber eine angemessene Frist gesetzt werden, wobei eine Frist von zwei bis drei Monaten die Regel ist. Nimmt der Führerscheininhaber an dem Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist teil, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Hierbei hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum. Die Fahrerlaubnis wird selbst dann entzogen, wenn der Führerscheininhaber die Versäumung der Teilnahme an dem Aufbauseminar nicht verschuldet hat. Die objektive Fristversäumung ist ausreichend für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Maßnahmen in Bezug auf die Probezeit kann eine neue Fahrerlaubnis erst erfolgen, wenn eine Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wurde.

In der zweiten Stufe wird der Führerscheininhaber von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnt und es wird ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Auch zur Auslösung dieser Maßnahme sind ein „A-Verstoß“ oder zwei „B-Verstöße“ erforderlich. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme ist dem Führerscheininhaber, anders als die Teilnahme an dem Aufbauseminar, freigestellt und es erfolgen keine weiteren Maßnahmen, wenn allein diese unterbleibt.

In der dritten Stufe wird die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hier besteht kein Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Wurde die Fahrerlaubis in der dritten Stufe entzogen, darf zudem eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.

Begeht der Führerscheininhaber nach Ablauf der zwei monatigen Frist der zweiten Stufe erneut einen „A-Verstoß“ oder zwei „B-Verstöße“ wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen.

Gut zu wissen:

Neben den Maßnahmen in der Probezeit kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Fahrerlaubnis nach allgemeinen Regeln wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen entziehen.

Was ist ein Aufbauseminar?

In der ersten Stufe der Maßnahmen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar (auch „Nachschulung“ genannt) vorgeschrieben. Hierbei wird zwischen einfachen und besonderen Aufbauseminaren unterschieden. Das Gesetz macht überaus detaillierte Angaben zu den Inhalten und der Ausgestaltung der Aufbauseminare.

Ein normales Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und muss in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Es darf indes nicht mehr als eine Sitzung pro Tag stattfinden.

An einem besonderen Aufbauseminar müssen diejenigen Führerscheininhaber teilnehmen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben. Alle anderen nehmen an den einfachen Aufbauseminaren teil.

Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Fahrprobe durchgeführt werden. Die erfolgt in Dreiergruppen mit einer Mindestfahrzeit von 30 Minuten pro Person, wobei - nach Möglichkeit - jeder Teilnehmer ein Fahrzeug der Klasse führen soll, mit der die Verkehrsverstöße, die zu der Teilnahmepflicht geführt hatten, erfolgt sind. Wurde der Verkehrsverstoß mit einem Motorrad (Fahrerlaubnisklasse A) begangen, soll die Fahrprobe ebenfalls mit einem Motorrad erfolgen.

Die Aufbauseminare sollen die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr ändern, das Risikobewußtstein fördern und die Gefahrenerkennung im Straßenverkehr verbessern. Hierzu sollen die Ursachen für die Verkehrsverstöße diskutiert und aus den Diskussionsergebnissen die besonderen Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern hergeleitet werden.

In den Aufbauseminaren finden Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtungen und Analysen problematischer Verkehrssituationen statt. Die Aufbauseminaren werden von Fahrlehrern mit einer besonderen Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz durchgeführt. Die Kosten für ein Aufbauseminar unterscheiden sich je nach Fahrschule sehr. Sie liegen in der Regel zwischen 200 und 500 Euro. Es lohnt sich daher in jedem Fall Preisvergleiche anzustellen.

Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. In diesem Fall finden vier Sitzungen zu je 60 Minuten statt.

Besondere Aufbauseminare dürfen nur von amtlich anerkannten Kursleitern durchgeführt werden. Ein besonderes Aufbauseminar wird in Gruppen von mindestens zwei und höchstens zwölf Teilnehmern durgeführt. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen zu je 180 Minuten und muss in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Zwischen den Sitzungen müssen ferner Kursaufgaben angefertigt werden.

Auch hier macht das Gesetz genaue inhaltliche Vorgaben: Die Teilnehmer sollen ihr eigenes Verhalten reflektieren und herausfinden, welche Auslöser und Motive zu den jeweiligen Verkehrsverstößen geführt haben und wie sich dies in Zukunft vermeiden lässt.

Nach Abschluss des Kurses wird dem Teilnehmer eine Bescheinigung über seine Teilnahme übergeben, sofern dieser an allen Sitzungen teilgenommen und alle Kursaufgaben erfüllt hat. Eine Prüfung oder ähnliches erfolgt nicht.

Expertentipp:

Für Fahranfänger stellen Verkehrsverstöße einen besonders schwerwiegenden Vorwurf dar. Neben dem festgesetzten Bußgeld und Punkteeintrag im Fahreignungsregister müssen sie an einem Aufbauseminar teilnehmen und haben weitere zwei Jahre Probezeit vor sich. Hier ist richtiges und besonnenes Verhalten unerlässlich, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch ist die Prüfung des die Maßnahmen auslösenden Ereignisses von gesteigerter Bedeutung. Lassen Sie diese Prüfung nur von einer fachkundigen Stelle ausführen.

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