Beschlagnahme eines Führerscheins

Beschlagnahme und Sicherstellung des Führerscheins

Verkehrsverstöße werden häufig von der Polizei direkt vor Ort festgestellt. So kann sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder nach einem Unfall herausstellen, dass ein Verkehrsteilnehmer in erheblich alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. In diesem Falle droht dem Verkehrsteilnehmer die Führerscheinentzug in einem nachfolgenden Verfahren.

Da der öffentliche Straßenverkehr aber bereits vor diesem Zeitpunkt vor den Gefahren eines ungeeigneten Autofahrers geschützt werden muss, kann auf der Stelle die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Führerschein des Verkehrsteilnehmers angeordnet werden.

Das Wichtigste

  • Die Polizei darf, nachdem Sie einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsregeln festgestellt hat, die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins eines Verkehrsteilnehmers anordnen.
  • Voraussetzung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Verkehrsteilnehmer in einem späteren Verfahren von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
  • Gegen die Beschlagnahme kann der Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor Ort Widerspruch erheben oder zu jedem späteren Zeitpunkt eine richterliche Entscheidung beantragen.

Wann darf eine Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet werden?

Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Verkehrssicherheit. Ungeeignete Fahrzeugführer sollen am Führen eines Kraftfahrzeuges wegen der von ihnen ausgehenden gesteigerten Gefahren gehindert werden.

Dieses Sicherungsbedürfnis besteht bereits ab der Tat, deren Begehung später zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen soll.

Da bis zu einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen behördlichen Entscheidung mehrere Monate ins Land gehen können, besteht ein Bedürfnis, den ungeeigneten Verkehrsteilnehmer bereits vorher an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Autofahrer zu hindern.

Wer darf nun auf welche Weise solche Sicherungsmaßnahmen durchführen?

Gefahr in Verzug

Die Sicherung des Straßenverkehrs wird in der Regel dadurch erreicht, daß dem Verkehrsteilnehmer der Führerschein abgenommen wird.

Alle vorläufigen Maßnahmen dürfen nur bei Gefahr in Verzug angeordnet werden.

Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn:

  • eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Gericht den Verkehrsteilnehmer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachten und die Fahrerlaubnis entziehen wird und
  • eine richterliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Praxisbeispiel:

Die Polizei stellt bei einer Verkehrskontrolle fest, daß ein Autofahrer stark alkoholisiert ist.

Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht in einem nachfolgenden Stafverfahren feststellen wird, dass der Verkehrsteilnehmer ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist.

Die fehlende Eignung liegt dann aber bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle vor. Eine gerichtliche Entscheidung kann nicht herbeigeführt werden.

Es handelt sich daher um einen Fall der Gefahr im Verzug. Die Polizei darf Sicherungsmaßnahmen durchführen.

Sicherstellung

Der einfachste Weg hierzu ist die Sicherstellung. Hierbei gibt der Verkehrsteilnehmer den Führerschein freiwillig heraus. Zur Sicherstellung wird der Führerschein den Polizeibeamten übergeben. Der Führerschein wird dann an die Staatsanwaltschaft weitergegeben und von dieser zu den Akten genommen. Über die Sicherstellung wird ein Protokoll erstellt, von dem der Verkehrsteilnehmer eine Abschrift erhält.

Beschlagnahme

Weigert sich der Verkehrsteilnehmer, seinen Führerschein freiwillig zu übergeben, können die Polizeibeamten die Beschlagnahme des Führerscheins durchführen. Auch hierzu muss Gefahr in Verzug sein. Auch hier wird der Führerschein von der Polizei in Besitz genommen und unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Andernfalls ist die Beschlagnahme unwirksam. Der Führerschein darf also in keinem Falle bei dem Betroffenen oder einer sonstigen Person verbleiben.

Welche Rechte stehen mir zu?

Selbstverständlich muss sich ein Verkehrsteilnehmer die Sicherstellung oder Beschlagnahme seines Führerscheines nicht widerstandslos gefallen lassen.

Widerspruch

Gegen die Beschlagnahme kann von dem Verkehrsteilnehmer gegenüber den Polizeibeamten Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall muss die Polizei oder Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen.

Expertentipp:

Es empfiehlt sich, bei der Beschlagnahme des Führerscheins stets einen Widerspruch zu erheben. So kann eine gerichtliche Prüfung erzwungen werden, in der sich gegebenenfalls ergeben kann, dass der Verkehrsteilnehmer nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Richterliche Entscheidung

Unabhängig von einem Widerspruch kann der Verkehrsteilnehmer zu jedem späteren Zeitpunkt eine richterliche Entscheidung beantragen.

Gut zu wissen:

Die Beweislage kann sich im weiteren Verlauf ändern, etwa indem eine entnommene Blutprobe keine Fahruntüchtigkeit ergeben hat oder sich neue Zeugen gemeldet haben.

Ergeben sich hierbei entlastende Umstände, die die hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis beseitigen, muss dies in einer Entscheidung über Sicherstellung und Beschlagnahme berücksichtigt werden.

In diesen Fällen wird der Führerschein im Falle der Sicherstellung von der Polizei sofort und im Falle der Beschlagnahme nach richterlicher Entscheidung von der Staatsanwaltschaft herausgegeben.

Belehrung

Dem Verkehrsteilnehmer müssen diese Rechte im Rahmen einer Belehrung mitgeteilt werden. Wurde der Führerschein nicht von der Polizei in Besitz genommen, so kann zu einem späteren Zeitpunkt die Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

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