Kaskoversicherung

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist wohl jedem ein Begriff. Aber was genau ist das? Welche Schäden deckt sie ab und welche nicht? Was hat es mit der Voll-Kaskoversicherung und der Teil-Kaskoversicherung auf sich?

Der Begriff kommt aus dem Spanischen und bedeutet eigentlich so viel wie „Schiffsrumpf“. Es handelt sich historisch um eine Versicherung für Schiffe. Heute wird hierunter vielmehr eine Versicherung für Kraftfahrzeuge verstanden.

Einzelheiten finden Sie in nachstehendem Artikel.

Das Wichtigste

  • Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Kasko-Versicherung besteht nicht.
  • Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss eines Versicherungsvertrages innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen ein Recht auf Widerruf der Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft muss auf dieses Widerrufsrecht ausdrücklich hinweisen.
  • Versichert ist stets das konkret benannte Fahrzeug sowie bestimmte Fahrzeugteile und Zubehör, wie zum Beispiel Winterreifen. Der genaue Umfang der Versicherung richtet sich danach, ob eine Teilkaskoversicherung oder eine Vollkaskoversicherung vereinbart wurde.

Was ist eine Kaskoversicherung?

Die Kaskoversicherung ist eine Schadensversicherung. Sie sichert in erster Linie die Rechtsgüter des Versicherungsnehmers und nicht Schäden Dritter.

Daher richten sich die Vertragsbestimmungen auch nicht, wie in der Haftpflichtversicherung, nach dem gesetzlichen Schadensersatzrecht, sondern nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften und den zwingenden Regelungen des Versicherungsvertrags-Gesetzes. (VVG)

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Kaskoversicherung. Das unterscheidet sie von der Haftpflichtversicherung. Wenn Sie überlegen, eine Kaskoversicherung abzuschließen, denken Sie an die Gesamtkosten, die dann für Ihr Auto anfallen und wägen zwischen Kosten und Nutzen ab.

In der Praxis werden von den Versicherungsgesellschaften alle abgeschlossenen Versicherungen, soweit sie ein Kraftfahrzeug betreffen, in einer Versicherungspolice zusammengefasst. Das ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Versicherungen völlig getrennt voneinander zu sehen sind. Sie müssen auch in der Versicherungspolice und - vor allem - in der Beitragsrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Wie wird eine Kaskoversicherung abgeschlossen?

Dem privaten Versicherungsnehmer müssen vor Vertragsschluss alle wesentlichen Informationen vorgelegen haben. Das sind insbesondere die AGB (AKB 2015) aber auch weitere Angaben wie: Identität des Versicherers nebst ladungsfähiger Adresse Gesamtpreis incl. Steuern, Zahlungsweise der Prämien, Angaben dazu wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere der Versicherungsgbeginn, Laufzeit, Kündigungsbedingungen und die zuständige Aufsichtsbehörde. Außerdem muss ein Produktionformationsblatt vorangestellt sein.

Hierin müssen mitgeteilt werden: Art des Versicherungsvertrages, Beschreibung des Risikos und der Risikoausschlüsse, Höhe, Fälligkeit und Zeitraum der Prämie, Folgen unterbliebener oder verspäteter Zahlung, Leistungsausschlüsse, bei Vertragsschluss zu beachtenden Obliegenheiten, während der Laufzeit zu beachtenden Obliegenheiten jeweils nebst Folgen bei Verstößen, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sowie Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung. Können diese Angaben nicht vor dem Vertragsschluss in Schriftform mitgeteilt werden, etwa bei einem Vertragsschluss per Telefon, muss die Information spätestens mit Zusendung der Versicherungs-Police nachgeholt werden. Wer sich für den Abschluss einer Versicherung interessiert, soll genau wissen, worauf er sich einlässt, bevor es zum Vertragsschluss kommt. Doch selbst, wenn nach Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages Zweifel an dem konkreten Vertragswerk aufkommen, kann sich der Versicherungsnehmer noch von der Versicherung lösen.

Das Gesetz führt hierzu aus:

Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 8 VVG

Die 14-Tage-Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein mit allen Anlagen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Produktionformationsblatt usw.) erhalten hat und die Versicherungsgesellschaft vollständig und in einer deutlich gestalteten Form auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Unterbleibt die Information und/oder der Hinweis der Versicherungsgesellschaft, besteht das Widerrufsrecht fort. Der Widerruf, der keiner Begründung bedarf, muss innerhalb der 14-Tage-Frist abgesendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs bei der Versicherungsgesellschaft kommt es indes nicht an. Ein Widerrufsrecht besteht nicht für die Einigung über eine vorläufige Deckung. Der eigentliche Versicherungs-Vertrag kann aber weiterhin widerrufen werden.

Wann beginnt die Kaskoversicherung?

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem in der Versicherungspolice bezeichneten Datum.

Genau wie in der Haftpflichtversicherung besteht aber ein Bedürfnis, den Schutz der Kaskoversicherung bereits vor dem Abschluss des eigentlichen Versicherungsvertrages beginnen zu lassen. Gemeint ist beispielsweise der Zeitraum zwischen Zulassung des Fahrzeuges und dem Abschluss des eigentlichen Versicherungsvertrages.

In der Haftpflichtversicherung gewährt die Versicherungsgesellschaft mit Erteilung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) vorläufige Deckung. Das heißt, das Fahrzeug ist auch ohne Versicherungsvertrag haftpflichtversichert, sofern die Prämie hierfür entrichtet wird.

In der Kaskoversicherung besteht dieser „automatische“ vorläufige Versicherungsschutz nicht. Dieser muss vielmehr ausdrücklich bestätigt werden.

Da indes die Haftpflicht- und die Kaskoversicherung in aller Regel in einem einheitlichen Vorgang beantragt werden, geht der Versicherungsnehmer davon aus, dass die vorläufige Deckung für beide Versicherungen greift. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen, dass er einen vorläufigen Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung wünscht, kommt diese vorläufige Deckung mit Übermittlung der eVb zstande. Will die Versicherungsgesellschaft den Schutz im Hinblick auf die Kaskoversicherung ausschliessen, muss sie dies dem Versicherunsgsnehmer eindeutig und unmissverständlich mitteilen.

Wann endet die Kaskoversicherung?

Der Versicherungsschutz endet zu dem Zeitpunkt, der in dem Versicherungsschein benannt ist. In der Regel wird ein Versicherungsvertrag für eine Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Hierbei endet ein Versicherungsjahr stets zum Ende des Kalenderjahres, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.

Der Versicherungsvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von üblicherweise einem Monat gekündigt wird. Ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft muss daher stets spätestens zum 30. November erfolgen.

Neben der ordentlichen Kündigung kann die Kaskoversicherung in folgenden Fällen vorzeitig beendet werden.

Schadenseintritt

Nach dem Eintritt eines Schadens können Versicherungsnehmer und auch die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Schadensregulierung erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen; die Versicherungsgesellschaft kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat nach Zugang des Kündigungsschreiben das Versicherungsverhältnis beenden.

Veräußerung

Grundsätzlich geht der Versicherungsvertrag auch der Kaskoversicherung bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges auf den Erwerber über. Der Erwerber kann die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nach Kenntnis von dem Bestehen der Kaskoversicherung kündigen. Hinsichtlich dieser Kündigung kann der Erwerber entscheiden, ob die Kündigung sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen soll. Schließt der Erwerber eine neue Versicherung ab und legt eine entsprechende Bescheinigung bei der Zulassungsstelle vor, gilt dies als Kündigung mit Wirkung zum Beginn der neuen Versicherung.

Auch die Versicherungsgesellschaft kann gegenüber dem Erwerber eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat aussprechen.

Beitragserhöhung

Erhöht die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsbeitrag, kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens kündigen. Die Kündigung ist dann frühestens zum Zeitpunkt der erhöhten Beitragszahlungspflicht wirksam.

Wagniswegfall

Bei Wagniswegfall ist ebenfalls eine außerordentliche Kündigung möglich. Dies ist dann der Fall, das Fahrzeug endgültig verschrottet oder gestohlen wird. Die Kaskoversicherung endet dann zu dem Zeitpunkt, in dem die Versicherungsgesellschaft von dem Wagniswegfall Kennsnis erlangt.

Prämienverzug

Kommt der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, kann die Versicherungsgesellschaft nach einer qualifizierten Mahnung mit einer Frist von zwei Wochen den Versicherungsvertrag kündigen. Einzelheiten finden Sie im nächsten Abschnitt.

Welche Pflichten habe ich?

Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmer besteht in der Beitragszahlung.

Die Folgen eines Verstoßes gegen die Beitragszahlungspflicht richtet sich danach, ob es sich um die Erstprämie oder eine Folgeprämie handelt.

Gravierende Folgen kann eine Nichtzahlung der Erstprämie haben.

In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, diesen also aufzulösen. Darüber hinaus besteht für die Versicherungsgesellschaft aber auch Leistungsfreiheit. Tritt also in der Zeit bis zur Fälligkeit der Erstprämie ein Schaden ein, muss der Versicherungsnehmer diesen vollständig selber tragen.

Diese harsche Rechtsfolge tritt nur ein, wenn dem Versicherungsnehmer

  • der Versicherungsschein,
  • eine ordnungsgemäße Prämienrechnung und
  • eine gesonderte Mitteilung in Textform oder ein auffälliger Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Prämie übergeben wurde
  • und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung verschuldet hat.

Die Rechtsprechung setzt an die Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften hohe Anforderungen.

Die Prämienberechnung muss die einzelnen Vertragsbestandteile, also etwa die Beiträge zur Haftpflicht und zur Kaskoversicherung gesondert ausweisen. Diese Beiträge müssen auf Euro und Cent genau sein.

Auch die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen vollständig und leicht verständlich sein; insbesondere der Hinweis auf die Notwendigkeit des Verschuldens der Zahlungsverzögerung oder Nichtzahlung ist unverzichtbar. Die Hinweise müssen auch optisch so auffällig angebracht sein, dass sie unmittelbar „ins Auge stechen“.

Die Frage des Verschuldens des Versicherungsnehmers an der nicht erfolgten oder verspäteten Zahlung der Prämie richtet sich nach der konkreten Zahlungsweise.

Bei Überweisung muss der Versicherungsnehmer den Überweisungsbeleg rechtzeitig bei seiner Bank einreichen. Verzögerungen der Weiterleitung der Zahlung, die in der Sphäre der Bank liegen, werden dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet.

Im Lastschriftverfahren oder bei einer Einzugsermächtigung muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass sein Konto zum Fälligkeitstag eine ausreichende Deckung aufweist. Eine verspätete oder unterbliebene Abbuchung durch die Versicherungsgesellschaft geht nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherungsschutz demgegenüber zunächst bestehen.

Die Versicherungsgesellschaft kann den Versicherungsvertrag aber fristlos kündigen, sofern dem Versicherungsnehmer

  • eine ordnungsgemäße Prämienrechnung und
  • ein qualifiziertes Mahnschreiben

zugegangen ist.

In dem Mahnschreiben müssen die rückständigen Beiträge, das heißt die Prämie, Zinsen und Kosten, genauestens und nach einzelnen Versicherungsverträgen gesondert mitgeteilt werden.

Es muss eine neue Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt werden.

Auch hier muss der Versicherungsnehmer auf die Folgen der Nichtzahlung ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Kündigung kann mit der qualifizierten Mahnung verbunden werden, so dass es einer weiteren Kündigungserklärung nicht mehr bedarf. Auch hier muss natürlich ein deutlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen angebracht werden.

Was ist versichert?

Grundsätzlich ist das konkret im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug versichert gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust. Auch bestimmte im Vertrag bezeichnete Teile zum Beispiel: Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, soweit kein Luxusgegenstand und Schutzhelme oder auch ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze sowie Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme) sind von dem Versicherungsschutz umfasst.

Gut zu wissen:

Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich aber immer nach dem konkreten Versicherungsvertrag.

Es wird unterschieden zwischen der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung.

Teilkasko-Versicherung

Zusammengefasst deckt die Teilkaskoversicherung folgende Schäden ab: Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung (Elementarschäden), Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Einzelheiten finden Sie in unserem Ratgeber Teilkaskoversicherung.

Vollkasko-Versicherung

In der Vollkaskoversicherung sind abgedeckt: Ereignisse der Teilkaskoversicherung, Unfall und mut- oder böswillige Handlungen Dritter. Einzelheiten finden Sie in unserem Ratgeber Vollkaskoversicherung.

Wann zahlt die Kaskoversicherung nicht?

Die Versicherungsgesellschaft kann sich aus zwei Gründen gegen eine Regulierungsanfrage stellen.

Zum einen kann ein Risikoausschluss eingreifen. In diesem Fall besteht von vornherein kein Versicherungsschutz.

Demgegenüber betreffen Leistungsausschlüsse wegen Obliegenheitsverletzungen ein Schadensereignis, das dem Grunde nach versichert ist. Hier hat indes der Versicherungsnehmer gegen gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten schuldhaft verstoßen, so dass die Versicherung nicht oder nicht im vollem Umfang zahlen muss.

Risikoausschlüsse

Bei Teilnahme an genehmigten Rennen, das heißt behördlich genehmigten kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, besteht kein Versicherungsschutz der Kaskoversicherung. Das gilt auch für Übungsfahrten, die sich auf eine solche Veranstaltung beziehen.

Nicht hierher gehören Fahrsicherheitstrainings oder ähnliche Veranstaltungen, da es hier eben nicht auf die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit, sondern auf das Können der Fahrer ankommt.

Die Versicherungsgesellschaft ist auch bei Erdbeben, Kriegsereignissen, inneren Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt von ihrer Leistungspflicht frei.

Ferner sind Schäden durch Kernenergie nicht vom Versicherungsschutz umfasst; diese Schäden werden nach dem Atomgesetz reguliert.

Auch bei Vorsatz des Versicherungsnehmers ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht frei.

Vorsatz bedeutet, dass der Täter den eingetretenen Schaden erreichen wollte oder diesen billigend in Kauf genommen hat.

So kann ein Unfall willentlich herbeigeführt werden. Aber auch Suizidversuche oder Situationen, in denen das Fahrzeug als Waffe eingesetzt wird, fallen unter diesen Risikoausschluss. Auch bei Brand und Diebstahl können fingierte Schadensereignisse vorliegen.

Auch Anstiftung oder Beihilfehandlungen reichen für den Risikoausschluss aus.

Der Vorsatz muss von der Versicherungsgesellschaft in vollem Umfang bewiesen werden.

Obliegenheitsverletzungen

Wegen der Haftungsausschlüsse wegen grober Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzungen verweisen wir auf unseren Ratgeber zu Haftungsausschlüssen in der Kaskoversicherung.

Ratgeber-Informationen

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