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Neues aus dem Verkehrsrecht

Urteil BGH: Anwalt auch bei Bagatellschäden

Anwälte sind wie der ADAC: Helfer in der Not. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfen Unfallgeschädigte so gut wie immer einen Rechtsanwalt beauftragen, um ihren Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner geltend zu machen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19).

Die Essenz des Urteils ist, dass Sie als Autofahrer auch in einfach gelagerten Schadensfällen durchaus einen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, Sie würden dadurch den Schaden nur noch vergrößern. Nur so haben Sie nämlich eine Chance, wegen der komplexen Rechtsprechung zur Schadensberechnung in Unfallsachen zu Ihrem Recht zu kommen. Es gilt, im Hinblick auf die Kompetenzvorteile der gegnerischen Haftpflichtversicherung Waffengleichheit herzustellen.

Warum war der Rechtsanwalt ein Problem?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Problematik auseinanderzusetzen, die in vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand unterschiedlichster Auseinandersetzungen war. Zwar war auch bislang anerkannt, dass der Geschädigte sich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen darf, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Waffengleichheit zu erreichen. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten war aber stets, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte. In Streitfällen ging es daher stets um die Frage, ob und wann die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich erscheint.

Was war Gegenstand der BGH-Entscheidung?

Im Fall ging es darum, dass ein großes Autovermietungsunternehmen einen Unfallschaden geltend machte und dafür von vornherein einen Rechtsanwalt beauftragte. Der beklagte Unfallgegner weigerte sich, die von dem Autovermietungsunternehmen geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Außerdem weigerte er sich, einen Teilbetrag der in dem Unfallschadengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten zu zahlen, mit der Begründung, dass das Autovermietungsunternehmer Großkundenrabatte erhalte und daher im Vergleich zu einer konkreten Schadensabrechnung in ungerechtfertigter Weise bereichert werde.

Wichtig zu wissen

Wer einen Schaden verursacht, ist ersatzpflichtig. § 249 Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass nur die zur Schadensbehebung „erforderlichen“ Kosten zu erstatten sind. Dieser Grundsatz gelte auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung. Fiktive Schadensabrechnung bedeutet, dass der Autovermieter im BGH-Fall seinen Schaden nach Maßgabe eines Unfallschadengutachtens abwickelte. Im Verkehrsrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass die Schadensabwicklung nicht darauf abstellt, dass das Fahrzeug repariert wird. Vielmehr hat der Geschädigte die Option, den Schaden auf Grundlage eines Unfallschadengutachtens abzurechnen und ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Da der Schädiger einen Großkundenrabatt unterstellte, wäre der Autovermieter bei Abrechnung auf Grundlage des Gutachtens mit einem höheren Betrag entschädigt worden, als wenn er das Auto repariert hätte und damit die Reparaturrechnung voll hätte bezahlen müssen.

Warum wollte der Schädiger die Anwaltsgebühren nicht bezahlen?

Der Unfallverursacher verwies darauf, dass sein alleiniges Verschulden und seine vollständige Ersatzpflicht unstreitig seien und insoweit kein Grund vorgelegen habe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dadurch zu seinem Nachteil und dem Nachteil seiner Haftpflichtversicherung zusätzliche Kosten zu verursachen. Ein Großbetrieb wie der Autovermieter müsse in der Lage sein, mit seinem kaufmännisch geschulten Personal Schadensersatzansprüche in einfachen Fällen auch ohne anwaltliche Hilfe zu beurteilen und durchzusetzen. Dieser habe daher gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, das den Geschädigten verpflichtet, unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten einen möglichst wirtschaftlichen Weg der Schadensregulierung zu wählen.

Welche Kriterien bestimmen, ob ich einen Anwalt einschalten darf?

Im Kern geht es also um die Frage der „Erforderlichkeit“, ob es also im konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt für die Schadensabrechnung zu bemühen. Erforderlich sind bei der Schadensabrechnung nämlich immer nur die Kosten, die ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten aufbringen würde“ (BGH VI ZR 612/15). Das darin enthaltene Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und nichts zu veranlassen, was den Schaden unnötigerweise vergrößert.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass immer die Anwaltskosten zu ersetzen sein, die aufgrund einer aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen und zweckmäßigen Beauftragung eines Anwalts entstanden sind. In diesem Fall ging der BGH davon aus, dass bei Fahrzeugschäden seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, wie einzelne Schadenspositionen abzurechnen sind und sich die Rechtsprechung ständig fortentwickelt.

Diese Komplexität zeige sich daran, dass die Haftpflichtversicherer hochspezialisierte Rechtsabteilungen unterhalten und der Geschädigte die Möglichkeit haben muss, auf gleicher Ebene zu agieren. Selbst wenn die Ersatzpflicht des Schädigers grundsätzlich feststehe, sei die Erforderlichkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen. Gerade im Hinblick auf die schwierige und oft strittige Berechnung fiktiver Reparaturkosten könne man nicht mehr von einem einfach gelagerten Fall ausgehen. Daher sei das Autovermietungsunternehmen trotz seiner unternehmerischen Kompetenzen berechtigt gewesen, auch in diesem Fall einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen.

Was bedeutet die BGH-Entscheidung für den Autofahrer?

Werden Sie unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, erscheint es geradezu fahrlässig, keinen Rechtsanwalt einzuschalten (so auch OLG Frankfurt, Az. 22 U 171/13). Gerade dann, wenn Sie Laie sind, werden Sie kaum in der Lage sein, sämtliche Schadenspositionen des Verkehrsunfallrechts zu überschauen und Ihre Rechte angemessen geltend zu machen. Die Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Nutzungsausfallentschädigung, Abschleppkosten, merkantiler Minderwert, Rückstufungsschaden, Wiederbeschaffungskosten, Hausfrauenschaden, Schmerzensgeld oder gar Personenschaden sind hinreichender Anlass, einen Rechtsanwalt beizuziehen.

Selbst wenn die ersatzpflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers sich bereit erklärt, den Schaden zu 100 % zu regulieren, verstoßen Sie mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht unbedingt gegen Ihre Schadensminderungspflicht, wenn Sie Zweifel haben, welche Schadenspositionen relevant sein können.

Werden Sie umgekehrt selbst als Schädiger in Anspruch genommen, steht Ihnen Ihre eigene Haftpflichtversicherung zur Seite, die das Recht hat, vorrangig einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer gemeinsamen Interessen zu beauftragen.

Artikel-Informationen

Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 7. February 2020

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