E-Bikes im Straßenverkehr
Im Alltag ist meistens nur von „E-Bike“ die Rede, dabei ist zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike zu unterscheiden.
Pedelec steht für Pedal Electric Cycle. Ein Pedelec ist Elektrofahrrad, das nur elektronische Unterstützung zu der Pedalleistung leistet und eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h hat. Wer schneller fahren möchte, muss entsprechend kräftig in die Pedale treten. Rechtlich ist ein Pedelec wie ein Fahrrad zu behandeln.
Das bedeutet:
- Kein Mindestalter für die Nutzung
- Kein Führerschein nötig
- Keine Zulassungspflicht
- Keine Helmpflicht – Ein Helm ist jedoch für Ihre eigene Sicherheit zu empfehlen.
- Radwege dürfen genutzt werden
· S-Pedelec steht für Speed-Pedelec. Auch hierbei handelt es sich um Elektrofahrrad mit elektronischer Unterstützung für die eigene Pedalleistung. Mit einem S-Pedelec werden Sie jedoch bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h unterstützt. Damit wird das S-Pedelec rechtlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad behandelt.
Das bedeutet:
- Mindestalter von 16 Jahren, in einigen Bundesländern Mindestalter von 15 Jahren
- Führerschein der Klasse AM nötig
- Kennzeichenpflicht
- Helmpflicht
- Kein Fahren auf dem Radweg
Das E-Bike im eigentlichen Sinne fährt bis zu 20 km/h und hat einen Motor mit max. 500 Watt. Es gehört zu den Leichtmofas. Das bedeutet:
- Mindestalter von 15 Jahren
- Mofa-Prüfbescheinigung nötig
- Versicherungskennzeichenpflicht
- Keine Helmpflicht
- Innerorts: Radwege dürfen nur bei Kennzeichnung mit „E-Bike frei“ genutzt werden
- Außerorts: Radwege dürfen genutzt werden
E-Roller oder E-Scooter?
Im Sprachgebrauch werden E-Roller und E-Scooter meistens als Synonyme verwendet. Vor allem bei dem Begriff „E-Roller“ sollte man sich jedoch versichern, dass im Gespräch alle von dem gleichen Fahrzeug sprechen. Es kann dabei nämlich sowohl von den kleinen Scootern die Rede sein, auf denen man stehen kann, als auch E-Motorrollern, auf denen man sitzen kann. Sofern es um E-Motorroller geht, gibt es keine rechtlichen Unterschiede zu den gängigen Motorrollern. Diese Fahrzeuge werden ohnehin mit einem Motor betrieben. Die rechtlichen Vorschriften für diese E-Roller richten sich daher nach Höchstgeschwindigkeit und Leistung des jeweiligen nicht elektrischen Pendants. Bei einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h liegt das Mindestalter je nach Bundesland bei 15 oder 16 Jahren. Sie benötigen einen Führerschein der Klasse AM. Des Weiteren besteht Kennzeichen- und Helmpflicht.
Was steht im Gesetz für E-Scooter?
Seit dem 15. Juni 2019 dürfen E-Scooter, im deutschen Straßenverkehr genutzt werden. Das Gesetz für E-Scooter heißt Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Nach § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h. Das Fahrzeug ist entweder ohne Sitz oder selbstbalancierend mit oder ohne Sitz und hat eine Lenk-oder Haltstange von mindestens 500-700 mm. Auch die maximalen Maße des Fahrzeugs sind festgelegt, das maximale Gewicht ohne Fahrer liegt bei 55 kg. E-Scooter müssen auch mit Vorder- und Rücklicht sowie Reflektoren ausgestattet sein. Es gilt die StVO mit Maßgaben der eKFV.
Das bedeutet:
- Mindestalter von 14 Jahren
- Kein Führerschein nötig
- Betriebserlaubnis erforderlich
- Zulassungspflicht
- Versicherungspflicht
- Rechtsfahrgebot
- Radwege sind zu nutzen. Sind keine Radwege vorhanden, müssen Sie auf die Straße ausweichen - Fahren Sie nicht auf dem Gehweg.
- Nutzung von Verkehrsflächen mit der Kennzeichnung „Elektrokleinstfahrzeuge frei“
- Keine Helmpflicht – Ein Helm ist jedoch für Ihre eigene Sicherheit zu empfehlen.
E-Scooter dürfen nur von einer Person genutzt werden. Sie dürfen also nicht zu zweit auf einem E-Scooter fahren. Außerdem müssen mehrere E-Scooter einzeln hintereinander gefahren werden. Sie dürfen E-Scooter weder nebeneinander noch freihändig fahren. Wenn der E-Scooter keine Blinker hat, müssen Sie das Abbiegen mit Handzeichen ankündigen.
Nach § 11 Absatz 5 eKFV gelten für E-Scooter übrigens die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder. Sie dürfen am Straßenrand, auf dem Gehweg und an den vom Leihservice markierten Sammelstellen abgestellt werden. Fußgänger und Rollstuhlfahrer sollen davon jedoch nicht behindert oder gefährdet werden.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer gegen die Verordnung verstößt, riskiert unter anderem folgende Bußgelder:
- Fahren ohne Betriebserlaubnis: 70 EUR
- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung: 55 EUR
- Fahren ohne Versicherungsplakette: 40 EUR
- Fahren ohne Licht: 20-35 EUR
- Fahren auf dem Gehweg: 15-30 EUR
- Neben anderen E-Rollern fahren: 15-30 EUR
Alkoholisiert E-Scooter fahren?
Auch wenn für den E-Scooter keine Fahrerlaubnis nötig ist, kann es weitreichende Konsequenzen geben, wenn Sie alkoholisiert E-Scooter fahren. Für das Führen von E-Scootern gelten dieselben Promillegrenzen wie für das Führen von Autos. Wer erwischt wird, muss das entsprechende Bußgeld zahlen und mit Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot oder gar Entziehung des Führerscheins rechnen.
Alles in allem
Der Straßenverkehr und die innerstädtische Mobilität verändern sich. Doch egal, für welches Fahrzeug Sie sich entscheiden – es gibt stets Regeln, die Sie beachten müssen. Informieren Sie sich daher vorab über das Fahrzeug Ihrer Wahl und stellen sicher, dass Sie alle nötigen Voraussetzungen erfüllen. Führen Sie das Fahrzeug auch vorschriftsgemäß, um keine Bußgelder oder gar Ihre Fahrerlaubnis zu riskieren.