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Kurioses aus dem Verkehrsrecht

Handzeichen von Verkehrsteilnehmern untereinander

Mit Hilfe von Handzeichen oder der Lichthupe können Auto-, Radfahrer und Fußgänger dazu beizutragen, dass der Verkehr noch flüssiger verläuft. Auch wenn Höflichkeit und Uneigennützigkeit lobenswerte Tugenden sind, besteht das Risiko, dass ein Hand- oder Winkzeichen falsch verstanden wird oder ein anderer Verkehrsteilnehmer das Geschehen nicht erkennt und es zu einem Personen- oder Sachschaden kommt. Erfahren Sie hier an konkreten Beispielfällen unter anderem, ob man so auf das Vorfahrtsrecht verzichten kann oder wie man jemanden aus einer Parklücke dirigiert.

Was sagt die StVO zu Handzeichen?

Der Straßenverkehr wird durch Verkehrsschilder oder durch Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten geregelt (§ 36 StVO). Da nur Polizeibeamte mit Zeichen und Weisungen den Verkehr regeln dürfen und Handzeichen von anderen Verkehrsteilnehmern in der Straßenverkehrsordnung nirgendwo erwähnt sind, haben andere Verkehrsteilnehmer nicht das Recht, in den Straßenverkehr durch Zeichen oder Weisungen einzugreifen.

Dies ist auch richtig und verständlich. Wollte man erlauben, dass Verkehrsteilnehmer mit Handzeichen in den Verkehrsfluss eingreifen, wären die Risiken nicht überschaubar. Vor allem wäre es schwierig bis unmöglich zu klären, wer haftet, wenn es dabei zu einem Personen- oder Sachschaden kommt. Insoweit ist leicht nachvollziehbar, dass im fließenden Verkehr ausschließlich Polizisten Zeichen und Weisungen erteilen können.

Unter diesen Prämissen ist dann auch die Frage zu beantworten, wer haftet, wenn Handzeichen falsch verstanden oder von anderen Verkehrsteilnehmern nicht erkannt werden und es dabei zu einem Personen- oder Sachschaden kommt.

Haben Handzeichen rechtliche Bedeutung (Garantenstellung)?

Wenn Sie im Straßenverkehr Handzeichen geben, veranlassen Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Autofahrer) etwas zu tun, dass dieser ohne Ihr Handzeichen möglicherweise nicht getan hätte. Ob Sie damit auch eine Verantwortung dafür übernehmen, dass dabei nichts weiter passiert, ist eine schwierige Frage. Sie könnte sich danach beantworten, ob Sie eine Art Garantenstellung übernehmen.

Der Begriff „Garantenstellung“ stammt aus dem Strafrecht. Wer rechtswidrig eine Gefahr schafft, ist verpflichtet, diese Gefahr abzuwenden, wenn durch die Handlung möglicherweise eine andere Person verletzt wird oder zu Schaden kommt. Man spricht unter anderem von einer „Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun“. Eine solche Garantenstellung kann sich aber auch dann ergeben, wenn die Gefahrenlage durch ein rechtmäßiges Vorverhalten entsteht. Kommt es zu einem Schaden, bedarf es insoweit einer besonderen Begründung, um Sie dafür verantwortlich zu machen.

Im Straßenverkehrsrecht ist der Begriff der Garantenstellung jedoch weniger geeignet, eine Haftung zu begründen. Vielmehr geht es darum, die im Straßenverkehr bestehenden Verkehrsregeln und Sorgfaltspflichten angemessen zuzuordnen. Ein anderer Verkehrsteilnehmer kann allenfalls davon ausgehen, dass ein Autofahrer, der Handzeichen gibt, auf seinen Vorrang im Straßenverkehr verzichtet. Er kann aber nicht davon ausgehen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer dieses Handzeichen wirklich nachvollziehen oder überhaupt erkennen können. Deshalb muss der Verkehrsteilnehmer die gleiche Vorsicht walten lassen, als ob der Autofahrer kein Handzeichen gegeben hätte. Da sich hierbei pauschale Beurteilungen verbieten, kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an. Diese lassen sich am besten von Beispielfällen verdeutlichen.

Beispiel 1: Vortasten in vorfahrtberechtigte Straße durch Kolonnenlücke

Das Amtsgericht Dresden (NZV 2004, 576) hat festgestellt, dass Handzeichen im Straßenverkehr keine Rechtswirkung entfalten und sich an den durch die Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Sorgfaltspflichten nichts ändere. Wer aus einer untergeordneten Straße kommt und sich unter Anleitung eines Handzeichens eines anderen Autofahrers durch eine Kolonnenlücke in die übergeordnete Straße hindurch vortastet, habe genau die gleichen Sorgfaltsanforderungen zu beachten, als wenn der andere Autofahrer keine Handzeichen gegeben hätte. Ein eventuelles Mitverschulden des Handzeichengebers trete vollständig zurück.

Kommt hinzu, dass der Fahrer das Handzeichen aus dem stehenden Fahrzeug erteilt hat, sei der Unfall nicht bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstanden, in dem sich der Handzeichengeber befinde. Eine Haftung nach § 7 StVG (Halterhaftung) scheide damit aus.

Auch eine Haftung des Fahrzeugführers dürfte kaum in Betracht kommen. Voraussetzung wäre, dass der Fahrzeugführer mit seinem Handzeichen eine Verantwortung dafür hätte übernehmen wollen, dass der andere Fahrzeugführer gefahrlos in die übergeordnete Straße hätte einbiegen können. Eine solche Verantwortung verbietet sich als zu weitgehend. Insoweit bleibt es Verantwortung des einbiegenden Fahrers, sich gefahrlos in die übergeordnete Straße hinein zu tasten.

Beispiel 2: Verzicht auf das Vorfahrtsrecht

Das Kammergericht Berlin (openJur 2012, 1582) verwies einen Fahrzeugführer darauf, dass er den Verzicht eines anderen Fahrers auf dessen Vorfahrtsrecht nur dann annehmen dürfe, wenn der Vorfahrtsbevorrechtigte dies unmissverständlich angezeigt habe. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn ein bevorrechtigter Lkw-Fahrer verkehrsbedingt vor der Einmündung einer untergeordneten Straße anhält. Könne der von rechts in die bevorrechtigte Straße einbiegende Fahrer sich nicht sicher sein, dass der verkehrsbedingt wartende LKW-Fahrer ihn wahrgenommen habe, komme eine Haftung des LKW-Fahrer nicht in Betracht, wenn der Pkw-Fahrer nicht durch geeignete Maßnahmen (Hupen, Handzeichen) auf sich aufmerksam gemacht hat.

Beispiel 3: Fußgängern Vortritt lassen

Sie fahren auf einen Zebrastreifen zu. Davor wartet ein Passant. Sie halten an und winken dem Passanten zu, dass er den Zebrastreifen passieren kann. Der Passant läuft los und wird von einem Auto erfasst, das auf der gegenläufigen Fahrbahn daherkommt und den Fußgänger übersieht. Auch hier dürfte Ihre Haftung ausgeschlossen sein. Es bleibt Aufgabe des Fußgängers, den übrigen Verkehr zu beachten. Er kann die Verantwortung nicht auf Ihre Person abschieben. Letztlich ist der Fahrer verantwortlich, der am Zebrastreifen verkehrswidrig nicht stoppt und dabei den Fußgänger erfasst.

Beispiel 4: Fahrer aus Parklücke ausparken lassen

Sie bremsen Ihr Fahrzeug im fließenden Verkehr ab, weil Sie ein rechts parkendes Fahrzeug nach links in die Fahrbahn ausparken lassen möchten. Ein nachfolgender Fahrer erkennt Ihre Absicht nicht, überholt Ihr Fahrzeug linksseitig und stößt dem ausparkenden Fahrzeug zusammen. Auch hier dürfte die Verantwortung überwiegend bei demjenigen Fahrer liegt, der aus der Parklücke ausgeparkt, da er trotz alledem den fließenden Verkehr einkalkulieren muss. Inwieweit eine Verantwortung des überholenden Fahrzeuges in Betracht kommt, entscheiden die Umstände im Einzelfall.

Beispiel 5: Links abbiegendem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren

Sie fahren auf einer Vorfahrtstraße geradeaus auf eine Kreuzung zu. Der links abbiegende Gegenverkehr wartet. Sie verlangsamen Ihre Fahrt und geben dem wartenden Fahrer mit der Lichthupe zu erkennen, dass Sie auf Ihr Vorfahrtsrecht verzichten und ihn nach links abbiegen lassen wollen. Als der wartende Fahrer zunächst nicht reagiert, geben Sie Gas und wollen die Kreuzung passieren. In diesem Augenblick entscheidet sich der links abbiegende Fahrer im Hinblick auf Ihr zu vorgegebenes Handzeichen doch noch, nach links abzubiegen. Es kommt zum Unfall.

Auch hier ist es zunächst so, dass der abbiegende Fahrer die Verantwortung dafür trägt, dass er verkehrswidrig den vorfahrtsberechtigten Geradeausverkehr missachtet hat. Ob Sie durch Ihr zuvor gegebenes Handzeichen für den Unfall mitverantwortlich gemacht werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, kommt aber durchaus in Betracht. Daran ändert auch nichts, wenn Sie auf die Vorfahrt verzichten, nur um die Kreuzung nicht zu verstopfen.

Beispiel 6: Jemanden in eine Parklücke dirigieren

Sie sind Fußgänger und weisen einen Autofahrer ein, der rückwärts in eine Parklücke einparken möchte. Dabei beschädigt der Fahrer ein daneben stehendes Fahrzeug. In diesem Fall lässt sich durchaus argumentieren, dass der einparkende Fahrer Ihrem Handzeichen vertraut und in dem Glauben, dass Sie ihn richtig einweisen, einparkt. Kommt es zu einem Schaden, könnte es sein, dass die Verantwortung aufgeteilt wird. Der einparkende Fahrer kann sich jedenfalls nicht vollständig entlasten, da er als Fahrzeugführer immer in der Verantwortung bleibt.

Beispiel 7: Handzeichen beim Abbiegen auf Kreuzung

Eine besonders knifflige Situation tritt gelegentlich bei einer Kreuzung auf, in die aus vier Richtungen vier Straßen einmünden. Mangels Beschilderung gilt die Verkehrsregelung rechts vor links. Treffen alle Fahrer gleichzeitig ein und möchten alle die Kreuzung geradeaus passieren, könnte theoretisch jeder sein Vorfahrtsrecht rechts vor links beanspruchen und den jeweils links wartenden Fahrer warten lassen. Fahren im theoretisch ungünstigsten Fall alle vier Fahrer gleichzeitig los, stellt sich bei einem Unfall die schwierige Frage, wer für was verantwortlich ist.

Die Situation lässt sich eigentlich nur dadurch lösen, dass die Fahrer über Handzeichen bestimmen, wer zuerst fahren soll. Ist der erste Fahrer gefahren, folgt der jeweils rechts wartende Fahrer. Einer der Fahrer muss also als Erster auf sein Vorfahrtsrecht verzichten. In einer solchen Pattsituation bedarf es der Verständigung per Handzeichen unter den Fahrern selbst. Die Rechts-vor-links-Regel lässt sich sonst kaum umsetzen.

Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, dürften sich die damit verbundenen beweisrechtlichen Fragen nur sehr eingeschränkt lösen lassen, so dass immer die Frage des Mitverschuldens im Raum steht.

Alles in allem

Es ist immer ein gewisses Risiko, wenn Sie per Handzeichen straßenverkehrsrechtliche Regeln außer Kraft setzen und versuchen, den Straßenverkehr eigenständig zu regeln. Wenn überhaupt, empfehlen sich Handzeichen nur, wenn die Situation eindeutig ist und derjenige, zu dessen Gunsten Sie auf Ihr Recht verzichten, zuverlässig erkennen kann, was Sie mit Ihrem Handzeichen bezwecken. Ungeachtet dessen bleibt derjenige immer in der Verantwortung, trotz Ihres Handzeichens sich im Straßenverkehr so zu verhalten und zu bewegen, dass er keinen Schaden verursacht.

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 28. March 2023

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