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Kurioses aus dem Verkehrsrecht

Häufige Irrtümer im Straßenverkehr

Irrtümer im Straßenverkehr bestraft die Straßenverkehrsordnung oft gnadenlos. Irrtümer sind gern Anlass für Spott und Heiterkeit. Wer glaubt, den Rotlichtverstoß damit zu rechtfertigen, dass ein „riesiger Möbelwagen vor mir fuhr, durch den der Sog so stark war, dass ich über die Kreuzung gezogen wurde“, hat offenbar noch nichts davon gehört, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug immer so groß sein muss, dass man jederzeit anhalten kann. Häufige Irrtümer anderer Verkehrsteilnehmer sind ein wahres Lehrbuch für das eigene richtige Verhalten im Straßenverkehr. Wir dürfen Sie mit einigen unkonventionellen Beispielen aus Versichererpraxis und Rechtsprechung schlau machen.

Lachen tut Not

Die Polizeiberichte und Schadensmeldungen der Versicherer sind voller Stilblüten. Damit Sie sich von Ihrem jeweiligen Irrtum schnell erholen, schieben wir im Folgenden immer wieder eine dieser Aussagen ein.

Irrtum 1: Ich kann auch mit Sommerreifen im Winter fahren, wenn ich vorsichtig fahre

In Deutschland bestimmt die Winterreifen-Verordnung eine situationsabhängige Winterreifenpflicht. Im Prinzip dürfen Sie zwar auch im Winter mit Sommerreifen fahren, sofern die Straßenverhältnisse es erlauben. Bei Glatteis, Schneeglätte oder Schneematsch sowie Eis- oder Reifglätte auf der Fahrbahn sind Sie jedoch gesetzlich verpflichtet, Winterreifen aufzuziehen. Auch wenn Sie gerade unterwegs sind, müssen Sie bei plötzlich eintretendem Schneefall Ihr Auto stehen lassen. Andernfalls droht Ihnen Bußgeld und bei einem Unfall mindestens der Mitverschuldensvorwurf Ihres Versicherers.

Irrtum 2: Abstandswarngerät entschuldigt kein zu dichtes Auffahren

Verfügt Ihr Fahrzeug über ein Abstandswarngerät, dürfen Sie sich nicht blind darauf verlassen, dass das Gerät unfehlbar sei. Droht Ihnen ein Fahrverbot, weil Sie zu dicht aufgefahren sind, können Sie sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen und dem Richter weismachen wollen, dass Sie sich schließlich auf den Abstandswarner hätten verlassen dürfen. Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1480/18) belehrte einen Autofahrer, dass er die Verkehrssituation mit eigenen Augen hätte wahrnehmen können und hätte wahrnehmen müssen und sich keinesfalls auf die Elektronik hätte vertrauen dürfen.

Kaum zu glauben: „Ich habe noch nie Fahrerflucht begangen. Im Gegenteil, ich musste immer weggetragen werden.“

Irrtum 3: Drogenkonsum rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch wenn Sie Ihr Auto nicht benutzen

Nehmen Sie „harte“ Drogen, riskieren Sie die sofortige Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie Ihr Auto tatsächlich nutzen. Allein mit der Tatsache, dass Sie Drogenkonsument sind, bekunden Sie, dass Sie zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet sind. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sei das mit der Einnahme harter Drogen verbundene hohe Risiko nicht beherrschbar und deren Einnahme in der zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen (so Verwaltungsgericht Neustadt Az. 1 L 1587/18). Im Prozess hatte der Führerscheininhaber vorgetragen, er habe zwischen dem Drogenkonsum anlässlich eines Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt und im Anschluss an das Festival sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um einen klaren Kopf zu bekommen.

Irrtum 4: Mein ordnungsgemäß geparktes Auto kann nicht abgeschleppt werden

Parken Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand und fahren in Urlaub, darf die Stadt das Fahrzeug abschleppen, wenn dort während Ihrer Abwesenheit ein Halteverbotsschild aufgestellt wird. Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 5 A 2092/93) bestätigte den Abschleppvorgang und verurteilte den Halter zur Zahlung der Abschleppkosten. 48 Stunden, nachdem ein Halteverbotsschild aufgestellt werde, müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer daran halten, auch wenn er nicht da ist und sich im Urlaub oder sonst wo befindet.

Kaum zu glauben: „Dass der Unfallverursacher im kritischen Moment betrunken war, haben wir daraus entnommen, als er schrie, dass er keine Angst vor seiner Frau habe.“

Irrtum 5: MPU auch bei Fahrverbot

Eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU) wird meist angeordnet, wenn Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Anders als beim bloßen Fahrverbot, bei dem Sie Ihren Führerschein nach Ablauf einer von der Bußgeldbehörde oder vom Gericht festgesetzten Frist automatisch zurückerhalten, ordnet das Gericht beim Entzug der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von bis zu zwölf Monaten an. Erst danach entscheidet die Straßenverkehrsbehörde, ob sie eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis setzt in aller Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung voraus, in der Sie nachweisen müssen, dass Sie zur Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer geeignet sind. Wurde Ihnen aus alkoholbedingten Gründen die Fahrerlaubnis entzogen, müssen Sie nachweisen, dass sie jetzt „trocken“ sind.

Irrtum 6: Ich bin zu schnell gefahren, weil ich dringend aufs Klo musste, einen Arzttermin hatte, meine Frau schwanger war oder ich das Temposchild übersehen hatte

Autofahrer sind ungemein erfinderisch, wenn sie ihr Fahrverhalten rechtfertigen wollen. Glaubhafte Ausreden führen im Einzelfall durchaus auch mal zum Erfolg, treffen aber bei Polizeibeamten und Bußgeldbehörden dennoch meist auf taube Ohren. Sind Sie so akut krank, dass Sie dringend ins Krankenhaus müssen, müssen Sie einen Rettungswagen rufen. Fahren Sie jetzt noch selbst, gefährden Sie sich selbst und andere. Bringen Sie eine andere Person ins Krankenhaus, müssen Sie mindestens glaubhaft machen, dass ein Krankenwagen oder Taxi nicht erreichbar war und akute Lebensgefahr bestanden hat. Bringen Sie eine Schwangere in die Klinik, müssen Presswehen vorgelegen und die Geburt praktisch augenblicklich bevor bestanden haben. Mussten Sie dringend aufs Klo, müssen Sie Ihre Notdurft am Straßenrand verrichten. Besteht keine Gelegenheit zum Anhalten, erwartet die Rechtsprechung, dass Sie sich notfalls in die Hose machen. Glück könnten Sie haben, wenn Sie am Anfang einer innerstädtischen Tempo-30-Zone das Hinweisschild übersehen hatten, weil Sie nur geringe Ortskenntnis hatten und das Schild schlecht zu sehen war.

Irrtum 7: Rotes Ampellicht könnte auch grün erscheinen

Es ist aus technischer Sicht auszuschließen, dass bei einer Rotlicht zeigenden Ampel im Sonnenlicht das Grün heller als das Rot erscheint. Möglich sei allenfalls, dass keine der Phasen deutlich angezeigt wird und der Eindruck entsteht, die Ampel sei außer Betrieb. Sollten Sie jedenfalls meinen, Sie hätten grün, müssen Sie sich bei einem Unfall grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen (OLG Hamm DAR 1998, 392).

Kaum zu glauben: „Ich musste schneller fahren, um durch den Luftzug die Biene aus dem Auto zu kriegen.“

Irrtum 8: Ich muss nicht bei jedem Unfall die Polizei rufen

Da Unfallstreitigkeiten im Straßenverkehr an der Tagesordnung sind, sollten Sie bei jedem Unfall die Polizei rufen. Im Regelfall kommt die Polizei immer zum Unfallort, wenn sie informiert wird. Ob die Polizei den Unfall dann tatsächlich aufnimmt, entscheiden die Polizeibeamten am Unfallort. Sofern nur ein geringfügiger Sachschaden entstanden ist, kein Personenschaden vorliegt und kein oder nur ein unbedeutender und ein geringfügiger Verkehrsverstoß Ursache für den Verkehrsunfall war, stellen die Polizeibeamten nur sicher, dass die Unfallbeteiligten zur Erleichterung der Schadensregulierung die Personalien austauschen. Eine polizeiliche Unfallakte wird aber im Regelfall nicht aufgenommen. Liegt ein Personenschaden vor, erfolgt die Unfallaufnahme auf jeden Fall.

Irrtum 9: Wer vor mir fährt, muss darauf achten, dass ich nicht auffahre

Sie sind als Autofahrer verpflichtet, Ihr Fahrzeug so zu steuern, dass Sie sofort anhalten können, wenn ein Hindernis die Fahrbahn blockiert. Der vor Ihnen fahrende Fahrer darf zwar nicht abrupt abbremsen, muss aber nicht darauf achten, dass Sie nicht auffahren (§ 4 Abs. I S. 1 StVO). Sie müssen auch mit einem Abbremsen ohne für Sie erkennbaren Grund rechnen und Ihren Sicherheitsabstand angemessen einrichten. Fahren Sie auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Ihr Sicherheitsabstand zu gering war und Sie den Unfall allein verschuldet haben.

Umgekehrt darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen (§ 4 Abs. I S. 2 StVO). Stark bremsen bedeutet mehr als ein normales Abbremsen, nicht unbedingt Vollbremsung. Da der Nachweis meist schwierig sein dürfte, geht es im Regelfall nicht ohne Gutachten. Ungeachtet dessen ist ein starkes Bremsen bei einem zwingenden Grund erlaubt. Das ist mehr als ein triftiger Grund. Es muss eine akute Gefahr für Leib oder Leben des Fahrers oder eines Dritten bestehen. Kein zwingender Grund wäre jedenfalls, wenn ein Hase die Fahrbahn kreuzt.

Kaum zu glauben: „Der andere Fahrer änderte seine Absicht, so dass ich in ihn hinein fuhr.“

Irrtum 10: Ich darf mir bei klarer Sach- und Rechtslage keinen eigenen Anwalt nehmen

Sie haben stets das Recht, Ihren unfallbedingten Schaden über einen Rechtsanwalt abzuwickeln. Die bei der Schadensregulierung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind als adäquater Sachfolgeschaden vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Die Anwaltsgebühren sind auch dann zu ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Sie dürfen sich nämlich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicherer Waffengleichheit zu erreichen.

Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn die ersatzpflichtige Haftpflichtversicherung vorab bereits erklärt hat, den Schaden zu 100 % zu regulieren. Sie könnten dann tatsächlich gegen Ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn Sie dennoch einen Rechtsanwalt beauftragen. Ungeachtet dessen kann sich das Mandat für einen Rechtsanwalt dadurch rechtfertigen, dass Sie die teils komplexen Schadenspositionen nicht selbst beurteilen können und nicht unbedingt wissen, welche Schadenspositionen (z.B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Abschleppkosten, merkantiler Minderwert, Rückstufungsschaden, wirtschaftlicher Totalschaden und 130 % Rechtsprechung) überhaupt in Betracht kommen.

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Autor Volker Bellaire vgwort-pixel

Datum 7. January 2020

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