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Gilt das "Mo-Fr"-Zusatzschild an Feiertagen?

Unter dem Verkehrszeichen für das Parkverbot kann ein Zusatzzeichen regeln, wann genau Sie dort nicht parken dürfen. Heißt es Parkverbot „Mo-Fr“, stehen Sie vor der Frage, ob die Einschränkung auch dann Geltung hat, wenn der Freitag mit einem Feiertag (z.B. Karfreitag) zusammenfällt. Ebenfalls für Unklarheit sorgen solche Schilder, wenn sie unter einem Tempolimitschild angebracht sind. Genaue Kenntnisse in dieser Frage werden spätestens dann wichtig, wenn Sie an einem bestimmten Tag eine Verwarnung an Ihrer Windschutzscheibe vorfinden oder wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurden.

Was sind Feiertage und was sind Werktage?

Da bei Zusatzzeichen oft von Werktagen und Feiertagen die Rede ist, kommt es darauf an, was genau ein Werktag und was ein Feiertag ist.

Die Definition des Werktages wirkt sich rechtlich auf Ladenschluss- und Öffnungszeiten, Urlaubsansprüche, Parkregelungen oder LKW-Fahrverbote, aber auch auf die Berechnung von Kündigungs- und Zahlungsfristen aus. Speziell nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz gelten als Werktag „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“ Oder anders gesagt: Werktage sind Tage, an denen ohne besondere gesetzliche Einschränkungen gearbeitet werden darf und die als Unterscheidung zu Sonn- und Feiertagen dienen. Auch Heiligabend am 24. Dezember zählt zu den Werktagen. Üblicherweise sind daher die Tage von Montag bis einschließlich Samstag Werktage. Insbesondere der Samstag gilt als Werktag (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04), auch wenn er nicht unbedingt ein Arbeitstag ist.

Der Begriff Feiertag stellt eine Abgrenzung zu den Werktagen dar. Feiertage beruhen auf gesetzlicher bundes- oder landesrechtlicher Anordnung.

Zusatzschild Parkverbot Mo-Fr im ruhenden Verkehr

Informiert ein Parkverbotsschild mit dem Zusatzzeichen, dass z.B. Mo-Fr von 16-18 Uhr nicht geparkt werden darf, gibt es meist keinen nachvollziehbaren Grund, das Verbot auch an einem Freitag aufrechtzuerhalten, der zugleich ein Feiertag ist. Das heißt: Am Karfreitag dürfen Sie als normalerweise dort parken, es sei denn, dass ein Zusatzzeichen ausdrücklich informiert, dass auch an Feiertagen nicht geparkt werden darf.

Der Grund liegt meist auf der Hand. An Werktagen von Montag bis Freitag soll an dieser Stelle aus bestimmten Gründen von 16:00 bis 18:00 Uhr nicht geparkt werden. Sofern diese Gründe an einem Feiertag keine Rolle spielen, besteht kein Anlass, am Feiertag das Parkverbot aufrechtzuerhalten. Möchte die Straßenverkehrsbehörde auch das Parkverbot an Feiertagen aufrechterhalten, ist es Aufgabe der Behörde, die Schilderkombination inhaltlich bestimmt und widerspruchsfrei darzustellen. Es müsste dann heißen: „Mo-Fr 16-18 h, auch an Feiertagen“.

Untersagt das Zusatzschild das Parken „werktags“, sind die Tage Montag bis einschließlich Samstag erfasst. Lediglich Sonn- und Feiertage wären ausgenommen.

 

Zusatzschild Tempolimit im fließenden Verkehr

Beim selben Zusatzschild unter einem Schild für ein Tempolimit am Feiertag sieht die Sache anders aus. Die Rechtsprechung differenziert nämlich zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr.

Suchen Sie einen Parkplatz (ruhender Verkehr), besteht normalerweise genügend Zeit, genau zu prüfen, ob das Parkverbot aktuell Geltung hat. Im fließenden Verkehr ist die Situation eine andere. Hier kann es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch an einem Feiertag gerechtfertigt ist oder nicht. Deshalb gelten für Montag bis Freitag angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzungen im Interesse der Verkehrssicherheit auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.9.2019, Az. 53 Ss-OWi 488/19).

Im Fall des OLG Brandenburg ging es um eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 an einer Schule. Die Beurteilung, ob eine Schule an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder wegen besonderer Veranstaltungen geöffnet hat und ein Schutzbedürfnis für die Geschwindigkeitsbeschränkung besteht oder nicht, könne nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, sondern allein der Behörde, die die Verkehrsanordnung trifft. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln fordert, müssten Unbequemlichkeiten, die sich aufgrund solcher Anordnungen ergeben und auch zumutbar erscheinen, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

Parkerlaubnisschild mit Zusatzschild

Statt eines Parkverbots kann genauso gut auch ein Parkerlaubnisschild (Weißes P auf blauem Hintergrund) mit einem Zusatzzeichen das Parken beispielsweise Mo-Fr, 16-18 Uhr, erlauben und in der übrigen Zeit verbieten.

Auch hier stellt sich die Frage, ob das Gebot auch dann Geltung hat, wenn ein Tag von Montag bis Freitag auf einen Feiertag fällt.

Geht man davon aus, was das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat, sollte die gleiche Regelung wie beim Parkverbot gelten und Parken auch außerhalb der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr erlaubt sein, wenn der betreffende Tag ein Feiertag ist.

Alles in allem

Als Autofahrer sehen Sie sich einer Vielzahl von Geboten und Verboten ausgesetzt. Die Verkehrssicherheit gebietet es, sich daran zu halten. Trotzdem gibt es immer wieder Sachverhalte, in denen ein Vorwurf nicht wirklich gerechtfertigt erscheint. Möchten Sie einen solchen Vorwurf auf den Prüfstand stellen, geben wir Ihnen gern das nötige Geleit dazu.

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 17. February 2023

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