Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn sich der Führerscheininhaber als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, kann dies auch dann angeordnet werden, wenn der Führerscheininhaber zwar keine Punkte im Fahreignungsregister hat, ihm aber eine große Zahl an Parkverstößen zur Last gelegt werden kann.
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer in zwei Jahren stattliche 83 Parkverstöße begangen.
Das Gericht hielt ihn daher für nicht charakterlich geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Regeln derart hartnäckig missachte, sei dies für die Beurteilung der Fahreignung des Führerscheininhabers relevant. Dass diese Verstöße nur den ruhenden Verkehr betrafen, sei dabei unerheblich. Daher konnte die Fahrerlaubnis entzogen werden.
(Verwaltungsgericht Berlin - Beschluss vom 23.10.2016 - 11 L 432.16)