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Führerschein

Ärztliche Beurteilung der verkehrsmedizinischen Qualifikation

Beantragen Sie eine Fahrerlaubnis oder steht Ihre Fahrerlaubnis zur Debatte, kommt es darauf an, ob Sie körperlich und geistig in der Lage sind, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt, in welchen Fällen und auf welche Weise Ihre Eignung im Einzelfall festgestellt wird.

Was regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung?

Hierzu legt die Verordnung fest, wann Anlass für eine Untersuchung besteht und nach welchen Grundsätzen Ihre Eignung zu beurteilen ist. Auch wird definiert, welche Ärzte als Verkehrsmediziner in Betracht kommen, um die verkehrsmedizinische Qualifikation zu beurteilen. In vielen Fällen steht die Beurteilung im Zusammenhang mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU, „Idiotentest“).

Wer kommt als Gutachter in Betracht?

Um Ihre Eignung als Kraftfahrzeugführer zu beurteilen, kann die Fahrerlaubnisbehörde je nach Art der konkreten Bedenken verschiedene Aufklärungsmaßnahmen verlangen. In Betracht kommen

  • die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. II FeV),
  • die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. III FeV) oder
  • die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz-Verkehr (§ 11 Abs. IV FeV).

Die Fahrerlaubnisbehörden verfügen nicht über die für eine Eignungsbegutachtung erforderlichen fachlichen Kenntnisse. Sind Sie betroffen, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass Sie sich fachärztlich begutachten lassen und ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorlegen. Die Anordnung erfordert die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen soll. Die dazu im Gesetz geregelten Umstände sind wenig überschaubar. Im Detail kommt es immer darauf an, aus welchen Gründen Ihre Begutachtung angeordnet werden soll. Bestehen Bedenken gegen Ihre körperliche oder geistige Eignung, kommt zunächst

  • ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
  • ein ärztliches Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder
  • ein ärztliches Gutachten eines Arztes der öffentlichen Verwaltung sowie
  • ein fachärztliches Gutachten von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin in Betracht.

Gut zu wissen: Der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation soll nicht zugleich Ihr Hausarzt sein, der Sie üblicherweise behandelt (§ 11 Abs. II S. 5 FeV). Es empfiehlt sich also, dass Sie ausdrücklich einen qualifizierten Verkehrsmediziner in Anspruch nehmen.

Wann wird ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet?

Ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten, MPU) kann unter anderem angeordnet werden, wenn Sie mit 1,6 Promille Alkoholgehalt aufgefallen sind oder unabhängig von Ihrer Blutalkoholkonzentration innerhalb von 10 Jahren zweimal auffällig geworden sind (§ 13 FeV). Auch bei Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch oder Radfahrten ab 1,6 Promille droht Ihnen der „Idiotentest“ (§ 13 FeV).

Welche Ärzte sind qualifiziert?

Möchten Sie sich begutachten lassen, muss der betreffende Arzt für die Begutachtung qualifiziert und zugelassen sein. Wer für die Erstellung dieser Gutachten zugelassen ist, ergibt sich für fachärztliche Gutachten aus § 65 FeV und für medizinisch-psychologische Gutachten aus § 66 FeV.

So hat ein Facharzt seine verkehrsmedizinische Qualifikation auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Begutachtungsstellen für die Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde.

Praxistipp: In den Bundesländern gibt es bei den Ärztekammern Listen, in denen Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Verkehrsmediziner) bezeichnet sind. Diese Listen sind weitgehend im Internet einsehbar. Sie können sich aber auch einen Arzt an Ihrem Wohnort oder in der Nähe Ihres Wohnortes direkt von der Ärztekammer benennen lassen.

Sie dürfen Ihren Gutachter selbst wählen

Kommen mehrere Stellen in Betracht, dürfen Sie auswählen, wo Sie die Begutachtung durchführen lassen. Sie können also zwischen mehreren Ärzten, sofern diese entsprechend qualifiziert und zugelassen sind, oder amtlich anerkannten Begutachtungsstellen auswählen. Damit soll insbesondere der Eindruck eines zu engen Kontakts zwischen der anordnenden Behörde und dem beauftragten Gutachter vermieden werden.

Wer sich weigert, geht zu Fuß

Weigern Sie sich trotz Aufforderung, sich untersuchen zu lassen oder bringen Sie das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht rechtzeitig bei, darf die Behörde die Schlussfolgerung ziehen, dass Sie zur Führung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht geeignet sind (§ 11 Abs. VIII FeV). Ihnen wird dann zwangsläufig die Fahrerlaubnis entzogen oder eine eingezogene Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt.

Den Gutachter zahlen Sie, nicht die Staatskasse

Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sehen, sich einer Begutachtung zu unterziehen und den Gutachter zu bezahlen, werden Ihre finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber mutet Ihnen zu, dass Sie die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Kosten selber tragen. Er begründet dies damit, dass Sie auch den Kostenaufwand tragen müssen, der anfällt, um Ihr Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

Wie geht das Verfahren zur Begutachtung vonstatten?

Wurden Sie aufgefordert, sich begutachten zu lassen, müssen Sie der Fahrerlaubnisbehörde die Stelle mitteilen, die Sie mit der Untersuchung beauftragt haben. Die Behörde hat dann der von Ihnen gewählten Stelle mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf Ihre Fahrzeugeignung zu klären sind. Dazu hat die Behörde der Begutachtungsstelle die vollständigen Unterlagen zu übersenden, die für die Frage Ihrer Fahreignung eine Rolle spielen. Damit erhält der Gutachter auch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den eventuell vorhandenen Schriftverkehr mit der Fahrerlaubnisbehörde oder den Ihres Anwalts.

Die Begutachtung ist Ihre Sache

Erteilen Sie einem Gutachter den Auftrag, Sie zu begutachten, entsteht allein zum Gutachter ein Rechtsverhältnis. Der Sache nach ist der Auftrag ein Werkvertrag. Sie sind der alleinige Auftraggeber. Auftragnehmer ist die Begutachtungsstelle. Bei der Begutachtung handelt es sich um ein reines Privatgutachten (§ 6 FeV). Die Beziehung zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem Gutachter reduziert sich damit auf die Mitteilung der festgelegten Fragestellung und der Übersendung der vollständigen Unterlagen. Der Gutachter ist nicht berechtigt, der Fahrerlaubnisbehörde Auskünfte zu erteilen und umgekehrt ist der Behörde nicht berechtigt, Auskunft zu verlangen. Zu allen Verfahrenshandlungen ist also Ihre Einwilligung erforderlich. Hieraus folgt, dass der Gutachter Ihnen das Gutachten zuleiten muss, sofern Sie nicht der unmittelbaren Übersendung an die Fahrerlaubnisbehörde bereits zugestimmt haben. Es empfiehlt sich, dass Sie das Gutachten vorab einsehen oder anwaltlich prüfen lassen. Nur so können Sie feststellen, ob das Gutachten in Ihrem Sinne hilfreich ist oder ob es möglicherweise so nachteilig ist, dass Sie es besser nicht verwenden sollten.

Alles in allem

Steht Ihre Eignung als Fahrzeugführer zur Debatte, sollten Sie die Aufforderung, sich begutachten zu lassen, unbedingt ernst nehmen und sorgfältig dabei vorgehen. Hier ist die richtige Information der beste Weg zum Ziel. Die dafür maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind kaum überschaubar. Lassen Sie sich möglichst anwaltlich beraten und prüfen, ob der vorgegebene Weg richtig ist und wie Sie bestmöglich ans Ziel kommen. Schließlich geht es um Ihren Führerschein und damit um Ihre Mobilität im Alltag. Fehlerhaftes Vorgehen reitet Sie nur noch tiefer in den Morast.

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Autor iurFRIEND®-Redaktion vgwort-pixel

Datum 13. October 2020

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